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34 : Abt. 3, Vermischte Schriften ; 7 (1854)
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Etwas Unvernünftiges wollen und thun könne», heißt wahn-sinnig oder thierisch sein können.

II. Zweck desStaates.

11.

Der Zweck, auf welchen in uns alle Anlagen und Triebe hin-dentc», und mit dessen Vernichtung sich auch unser menschlichesDasein schließen würde, nämlich zu leben, und sich als Daszu erhalte», was man nach der Natur aller beiwohnen-den Anlagen ist, und, der Vernunft gemäß, sein soll dieserZweck, sage ich, ist im Stande der Gesellschaft so heilig, alsim Stande der Einsamkeit. Den» um dieses Zweckes willen trittder Einsame in die Gesellschaft.

IS.

Dieser Zweck, dieses natürliche (also nothwendige, nichtselbstcrsonncne) Befugniß, zu bleiben und zu werden, was derMensch durch seine Organisation ist und werden soll, ist das großeGrund - und Urrecht des Menschen.

Er hat also das unveräußerliche Recht zur Erhaltung und Aus-bildung seiner Sinnlichkeit, das Recht, Leben, Eigenthum, Wohl-sein u. s. f. zu erhalten, zu befördern.

Zweitens, Stecht zur Erhaltung und Ausbildung der moralischenNatur, Freiheit der Tugend, Ausübungsrecht der Sittlichkeit.

Drittens, Erhaltung und Ausbildung seiner intellektuellen Na-tur, Freiheit des Denkens, Glaubens u. s. w.

In so fern jedem vernünftigen Wesen auf Erden diese Rechteangehören, sind sie Ei'gcnthum der ganzen menschlichen Gesell-schaft Rechte der Menschheit.