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34 : Abt. 3, Vermischte Schriften ; 7 (1854)
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59
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SS

traf, daß es ebenfalls, gleich andern Schweizerstaaten, Ange-hörige, oder Unterthanen habe, welche nach dem Gcnnß vollerFreiheit gelüsteten. Nicht mir herrschte es gemeinsam mit allenKantonen (außer Appenzell) über die vier italienischen Landvogteien,Locarno, Val-Maggia, Lugano und Mendrisio; ge-meinsam mit den acht alten Kantonen über das Thurgau, Sar-gans, das Rheinthal und die ober» freien Aemter; mit,Uri und Unterwalden über die Vogteien Bellinzona, Rivieraund das Polenzerthal; mit Glarus über Gaster und Uz-nach, sondern es übte Oberherrlichkeitsrechte, unverbunden mitandern Eidgenossen, über den Flecken Küßnacht am Waldstätter-See, und über das Thalgelände der Waldstatt Einsiedeln, überdie Höfe am Zürichsee und die March.

Obgleich diese letzter» Landschaften, Unmittelbar-Angehörigegenannt, große Vorrechte genossen, fühlten ste dennoch ihre Ab-hängigkeit. Bei der allgemeinen Währung glaubten auch sie denAugenblick benutzen zu können, mit den übrigen in gleiche Familien-rechte einzutreten. Zuerst und am lauteste» äußerte sich darum ge-gen Schwyz die March.

Dies ist das schöne Geländ, welches sich von dem Redertenund dem Fläschenspitz, den Nachbarbergen des hohen Präget,ans beiden Seiten des wilden Aa-Flusses anfangs in ein enges,rauhes Thal (das Wcggithal) zusammengepreßt, nachher am süd-lichen Ufer des Zürichsees lachend ausbreitct. Seine Matten undWiesen ruhen im Schatten nützlicher Fruchtbäume. Ueppige Wal-dungen bekleiden die Gebirgshalden.

Das Volk dieser Gegenden wählte bisher seinen eigenen Land-ammann, und bestellte seinen besonder» Rath von fünfundvierzigMännern, der zu Lache» am Zürichsee Versammlungen hielt, undin bürgerlichen Händeln richtete. Von ihm ging die Appellationan den Landrath von Schwyz. Ein eigenes Gericht von neun