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34 : Abt. 3, Vermischte Schriften ; 7 (1854)
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fenbrief geheißen, dämmte die Macht der Kirche in weltlichenD ngen; es ward ihr in letzter« der Richterstab entrissen, und dasRecht, Schweizerbürger vor ausländischen Stuhl zu laden. Welt-liche Obrigkeit setzte die Pfaffen an und ab, und zwang sic zuletzt,alljährlich um Beibehaltung ihrer Pfründen zu bitten. Im siebcn-zehnten Jahrhundert fing man sogar an, ihnen die Zehnten zunehmen, sie in die allgemeinen Laudsteuern einzubegreifen, und zuverbieten, den Klöstern, wie ehemals, liegende Güter zu schenken,oder zu verkaufen.*) So handelte das freie Landvolk in den Ge-birgen, ehe Zwingli'ö und Luthers Licht schien und Fürsten zuihnen traten.

Aber alle diese Umzäunungen der priesterlichcn Gewalt hinder-ten nicht, daß die Geistlichen einen, mit jenen Beschränkungenoft kämpfenden Einfluß behauptet hätten. Indem sie allen andernLandleuten gleichgestellt wurden, behaupteten sie auch als solchedie Rechte und Vorzüge des Bürgers. Sic hatten ihre Stimmein den Landsgemeiuden, und wurden mit Ehrerbietung gehört.Wenn sie sich zur Rede erhoben, entblößte Jedermann sein Haupt

») Schwyz. Landbuch Vom. I.Niemand soll den Klöstern Grund-stück zu kaufen geben, oder sonst vermachen, bei 5. Pf Buß. Dasverkaufte oder vermachte Gut aber soll dem Land hcimfallen."Item:Wenn die Klöster in unserm Land nicht wollten helfen tra-gen Schaden, Gemeinkosten, Steur und andre Gewcrffe mit demLand, als ein andrer Landmann, sollen sie meiden Holz, Felo, Was-ser, Wubr und Wald. zdoi. 1587."

Eine öffentliche Landsgemeinde verurtheiltc 1683 die Priestcrschaftbei allgemeiner LandcSauflagc zur Entrichtung der Steuer.

Im Jahr 1723 ward dem ClernS auch die Auflage des soge-nannten Aygstergeldes gemacht, trotz der bischöfl. konstanzischcn Pro'tcstation dawider.