Druckschrift 
5 (1851)
Entstehung
Seite
6
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Zürich und Schwyz. Die Züricher wollten ihn als ihren Mit-bürger, die Schwyzer ihn, als ihren Mitlandmann, beerben. Dieübrigen Orte der Eidgenossenschaft suchten den Streit, nach her-gebrachter Ordnung, schiedsrichterlich zn vermitteln. Vielleicht wärees gelungen, hätten nicht die beiden kleinen Freistaaten Männeran ihrer Spitze gehabt, die sich persönlich haßten.

Zn Zürich war nämlich der Ritter Rudolf Stüssy Bürger-meister, ein hochfahrendcr Mann, stark, groß und kräftig von Ge-stalt, klug in seinen Beschlüssen, fest in seinem Willen. Was ersich einmal vorgenommen hatte, drückte er durch, wie der alteTschudi sagt. Unter allen damaligen Eidgenossen stand ihm anStaatskugheit und Starkmuth keiner so gleich, keiner so gewaltigentgegen, als der Landammann Jtel Neding von Biberegg. Die-ser war der Halbgott seiner Landsleute, der Schwyzer. Vermit-telst seiner Leutseligkeit, seiner volksmäßigen Beredsamkeit, seinesgeschwinden Nathes und unerschütterlichen Wesens im Sturm derLandsgcmeinde oder der Schlacht, wußte er die trotzigen, freienAlpenhirten, wie ein unbeschränkter Fürst, zu beherrschen.

Stüssy und Neding waren, schon mehrmals hart an einandergerathcn, nun über das Erbe von Toggenburg am unversöhnlich-sten. Sobald Stüssy bemerkte, daß sich die Eidgenossen mehr aufdie Seite der Schwyzer neigten, griff er zu den Waffen. So brachder Krieg aus. Umsonst suchten die benachbarten Städte und Gra-sen , die Eidgenossen und die Kirchenversammlung zu Basel, Ver-söhnung zu stiften. Stüssy sandte seine letzte Erklärung in dasLager der Schwyzer:Habt nun die Wahl, ihr Schwyzer. Ent-weder lösen wir unfern Streit mit dem Schwert, oder wir ziehenihn, als Neichsglieder, vor den Kaiser." Die Schwyzer antwor-teten:Wohl ehren wir des Kaisers Recht; aber unter Eidge-nossen gilt eidgenössisches Recht."

Als Zürich unbeugsam blieb, erhoben alle Eidgenossen ihre