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Mann, dem hundert Dolche zu Gebot stehen, muß selbstdenen Furcht einjagen, die über tausend Schwerter gebieten."
„Kann dieser Mensch," sagte die Königin, „da er jetztein Geistlicher ist, eine Gewalt unter denen ausüben, welcheüber Leben und Tod entscheiden? Das steht im Widerspruchmit den Kirchengesetzen."
„Es scheint so, gnädige Frau; aber diese dunkeln Vor-schriften weichen immer von dem ab, was offen in Ausübungkommt. Prälaten sind oft Vorsteher eines Vehmgerichts undder Erzbiichof von Köln übt das furchtbare Amt eines Ober-haupts derselben als Herzog von Westphalen, einem Lande,in welchem diese Verbindungen hauptsächlich im Ansehenstehen Solche Vorrechte knüpfen an den geheime» Ein-fluß der Häupter dieser finsteren Gesellschaften etwas, wasdenen wohl als übernatürlich erscheinen kann, die nicht unter-richtet sind von gewissen Umständen, über welche man sichscheut, offen zu reden."
„Mag er ein Hexenmeister oder ein Meuchelmörder sein,"sagte die Königin, „ich bin ihm dankbar dafür, daß er dazubeigetragen, den Plan zu unterbrechen, nach welchem ich denallen Mann zur Verzichtleistung auf die Provence bewegenwollte. So wie die Sachen jetzt stehen, würde Renö dadurch
-) Der Erzbischof von Köln war das anerkannte Haupt aller Frei-oder Vehmgerichte in Westphalen. Diese Gerechtsame wurde ihm imLahr IZÄ von Kaiser Karl >v. zugewiesen und von Wenzel durch eineneue Urkunde von IZ82 bestätigt, in welcher der Erzbischof Großmeisteroder Großrichter der Nehme genannt wird. Dieser Prälat und anderePriester wurden von Papst Bonifaz III. zu Ausübung eines solche!»Amtes ermächtigt. Ln einem solchen Falle verlieh ihnen die Kirchcn-ordnung das Recht, über Leben und Tod abzuurtheilen. D. V.