„Allergnädigster Herr," antwortete Heriot, „unlengbar hatEw. Majestät geruht, dies zu thun."
„Das Eigcnthumsrecht besagter Juwelen und cimelia,"fuhr der König fort, „ist Uns verblieben, lediglich unterworfeneinem Anspruch, den Ihr wegen eines darauf gemachten Vor-schusses habt, mit dessen Rückzahlung Wir das Recht zumWicderbcsitz der verpfändeten oder versetzten Dinge erlangen.Voetius, Binnius, Groenwegenius, Pagenstecherus — welchealle cle contractu oppignerationio, d. h. vom Pfandvertrage,gehandelt haben, — consentiunt in ennclein — stimmen indiesem Stücke überein. Das römische Recht, das englische ge-meine Recht, und das Stadtrecht Unseres alten KönigreichsSchottland, obwohl fle in mehr Einzelnhciten, als mir liebist, von einander abweichen, passen in diesem Punkte so genauzusammen, wie die drei Drähte eines gedrehten Seiles."
„Erlauben Ew. Majestät," bemerkte der Goldschmied, „esbedarf nicht so vieler gelehrten Autoritäten, um jedem ehrli-chen Manne zu beweisen, daß sein Anspruch auf ein Pfandaufhört, sobald die dargeliehene Summe ersetzt ist."
„Gut, wcrther Herr, ich biete die Rückzahlung der darge-liehenen Summe an und verlange die dafür verpfändeten Ju-welen zurück. Ich habe Euch vor Kurzem bedeutet, daß meinDienst dies wesentlich erheische, denn da bevorstehende Bege-benheiten Uns zu öffentliche» Auftritten veranlassen dürften,so würde es sonderbar anssehen, wenn Wir nicht mit diesemSchmucke erschienen, der eist Erbstück der Krone ist, und dessenAbwesenheit Uns in Verachtung und Verdacht bei UnserenUnterthanen bringen würde."
Meister Georg Heriot schien durch diese Anrede seinesOberherrn sehr ergriffen zu sein und antwortete: „Ich rufeden Himmel zum Zeugen an, daß ich in dieser Sache unschuldig