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3 (1853)
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iecht, wett er mchtS Unerlaubtes thut, aber von der Tugendkann er noch weit entfernt sein. Der Dieb im Kerker, wo ernicht stiehlt, ist deswegen kein Wohlthäter der Menschheit. Wer-das nach Landcssitten und Gesetzen Verbotene thut, begeht einUnrecht. Insofern er cs geflissentlich und aus selbstsüchtigen Ab-sichten begeht, wird cS Sünde. Denn obgleich diese Handlungin andern Ländern und Kirchen erlaubt sein mag, ist doch inallen Ländern und Kirchen und bei den rohesten wie bei den ge-bildetsten Völkern Sünde: den bestehenden Obrigkeiten undOrdnungcn den Gehorsam zu verweigern. Jedem Sterblichen sagtsein Gewissen, daß er fehle, wenn er die zum Glück der mensch-lichen Gesellschaften eingeführten Ordnungen zerstört. Mag indiesen Ordnungen immerhin Willkürlichkeit herrschen; aber dieEhrfurcht vor dem Gesetze, unter welchem wir stehen, ist unwill-kürlich nothwcndig, von der Vernunft geboten, von Gott ge-heißen. Wenn dem Morgenländer sein Gesetz gebietet, den Weinzu meiden, und er trinkt denselben, »nd verachtet das Gesetz,weil es nicht Gottes, sondern Menschen Werk war: der sündigtund ist in seinem Gewissen strafbar, nicht weil der Wein an sichetwas Unreines ist, sondern weil er das Gesetz verletzt, und dieVorschrift seines Glaubens abwirft. Denn wer darum Gesetzeverhöhnt, weil sie Menschcnwerk sind, wird endlich nichts Hei-liges mehr anerkennen, und vor keiner Ordnung Scheu empfin-den. Wenn die Satzungen der Kirche in einigen Gegenden denGenuß der Fleischspeisen an gewissen Tagen untersagt habe»,und der, welcher sich öffentlich zu dieser Kirche bekennt, dennochdas Fleisch genießt, weil das Verbot Menschcnwerk sei, versün-digt, und ist in seinem Gewissen strafbar, nicht weil dasFleich-effen an sich stündlich ist, sondern weil er sich gegen das Ge-setz der Kirche empört, welcher er anzugehören bekennt. Er istein Abtrünniger. Seine Handlung geschehe nun öffentlich oder