Ein lichter Gedanke stieg dann noch in ihm aus, daß nämlichOberst Mannering eine andre Person mit der Sache beauf-tragt haben könne — an den Mangel an Zutrauen zu ihmselber, den ein solches Verfahren voraussetzen ließ, dachte erkeinen Augenblick- Aber auch diese Hoffnung war grundlos.Nach einer feierlichen Pause that Mr. Glossin sein Gebot, undzwar den Taxationspreis, auf die Ländereien und die Baronievon Ellangvwan. Keine Erwiederung erfolgte, kein Mitbe-werber erschien; so, nach Verlauf des üblichen Zwischenraums,den der Ablauf einer Sanduhr bestimmte, und während des-sen der Käufer die erforderliche Sicherheit gewährte, war Mr-Morlan genöthigt, nach dem Kunstausdrucke zu „erklären, daßder Kauf rechtmäßig abgeschlossen sei, und daß besagter Gil-bert Glosfin als Käufer besagter Ländereien und Güter dieVorhand habe " Der wackere Beamte lehnte es ab, an demsplendiden Gastmahl Theil zu nehmen, womit Gilbert Glos-sin, nunmehr Esq. von Ellangvwan, die übrige Gesellschaftbewirthete; er ging vielmehr in hohem Grade erbittert nachHause, wo er seinem Unmuth durch Klagen über den Wan-kelmut- und die Launen der indischen Mabobs Luft machte,die nie wüßten, was sie kaum vor wenigen Tagen erst nochbeschlossen hätten. Der Zufall nahm großmüthig jeden Tadelendlich auf sich, und setzte dem Unwillen Mac-MorlanS plötz-lich Gränzen.
Etwa sechs Uhr Abends langte ein Bote an, der nachAussage des Dienstmädchens „ganz außerordentlich betrunken"war, und ein Paket vom Oberst Mannering mitbrachte, wel-ches vier Tage früher datirt war, und zwar von einem etwazwanzig Meilen entfernten Orte; es enthielt Vollmacht fürMac-Morlan, oder Jeden andern, den dieser beauftragenwürde, den Kauf abzuschließen, nebst der Nachricht, daß eineGui) Mannering. I- 11