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1 (1857)
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endlich vom Landkomthur mit seinem Amtssiegel untersiegelt und da-mit die Visitation geschlossen.

Uebrigens versäumten die Meister nie, ihre Visitatoren der Ge-sammtheit einer Baltei, also dem Landkomthur oder Statthalter, de»Komthuren, Hauskomthuren, Pfarrern, Trappirern, Schaffnern, Amt-leuten und den Ordensbrüdern insgemein zur freundlichen Aufnahmezu empfehlen und sie zugleich anzuweisen, dieselben auf ihren Reisenmit Pferden, Fahrzeugen und allen ihren Bedürfnissen von Hanszu Haus, zu Wasser und Land zu versorgen und zu verpflegen').

III.

Die Rechnungslegung der Ordensbeamten.

Jeder Ordensbeamte, wie höhern, so niedern Ranges, der Land-komthur, wie derjenige, dem eins der untergeordneten Aemter ineinem Ordenshause anvertraut war, hatte die Verpflichtung, zu be-stimmten Zeiten von seiner Amtsverwaltung Rechenschaft zu geben.Es hing, wie es scheint, von des Landkomthurs Bestimmung ab, znwelcher Zeit in seiner Ballei die Rechnungslegung geschehen mußte').Wir finden in der Ballei Koblenz die Anordnung — und wahr-scheinlich galt sie auch in andern Balleien — daß die Beamten derKüche, des Kellers, des Schaltamtes, des Kornamtes u. a. jedeWoche von ihrer Einnahme und Ausgabe Rechnung zu legen hatte».Außer diesen speziellen Wochenrechnungen fanden auch allgemeinereJahresrechnungen statt. Es war nämlich ausdrückliches Gesetz, daßwie der Landkomthur selbst, so auch alle Komthure, Hauskomthure,Amtsbrüder und Amtleute auf Barnabä (11. Juni), wenn nicht

") Es heißt dann: VoLis omnidus et siugulis vsstrum euiliLst in vir.tute sauste obedieusie presixieudo luaudaiuus, guateuus uostros Visitatoresst Laieulatores aiuiealüliter rssipiatis, eisgue eeiaiu eum exxeusis, tamitis-riLus, eguis, uavigiis seterisgus ueesssariis de domo ad doiuuin xer tsiMwet aguaiu provideudo st subveuieudo. dasger III. 163. 172. Voigt Lori,diplomat. III. 189.

-) In der Ordnung der Ballei Westphalen 1426 heißt es: Der lantcvm-thur mach Rechnunge eeschen (d. h. fordern) und nemen Ly den covente ve»eynen huyßconithur oste Scheffener also vake (oft) als em des genoget,