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1 (1857)
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allerlei nöthige Anordnungen zu treffen, denen sich die Landkomthureunbedingt fügen mußten. Es kommt vor, daß sie sogar neue Land-kenithure in Balleien eiusetzten'). Im Jahre 1439 sandte derDeutschmeister die beiden Komthure zu Frankfurt und Speier unterdem Namen von Visitirern bloß zu dem Zwecke im Deutschen Or-densgebiete umher, die Landkomthure und Komthure in seinem Streitemit dem Hochmeister vom Gehorsam gegen diesen abspänstig zumachen und sie auf seine Seite zu ziehen^). Bei einer später» Vi-sitation im I. 1446 wurde im Aufträge des Hochmeisters von denNsitirern ermittelt, daß das Ordensbuch wie in den Regeln so inden Gesetzen nicht überall übereinstimme. Dies hatte die wichtigeFolge, daß in einem allgemeinen Ordenskapitel zu Marienburg be-schlossen ward, eine neue Abfassung des Ordensbuches vorzuuehmen,alsdann drei gleichlautende Abschriften anfertigen und alle von denvormaligen Hochmeistern gegebenen Gesetze zu den Regeln hinzufügenzu lassen. Der Beschluß ward ausgeführt. Das eine Exemplarblieb in Preußen, ein zweites sandte der Meister nach Livland, dasdritte an den Deutschmeister, wobei er diesem, sowie dem Meistervon Livland und den Landkomthurcn in Deutschland zugleich auchaustrug, dafür zu sorgen, daß in allen Balleien, Ordenshänsern undConventen die Ordensbücher „rechtfertig gemacht und geschriebenwürden", so daß sie völlig übereinstimmten und die Ordensbrüdersich darnach richten könnten. Auch für den Landkomthur von Oester-reich hatte der Hochmeister ein solches anfertigen lassen und sandtees ihm mit der Weisung zu: in den Häusern und Conventen sei-ner Ballei, wo noch keine Bücher seien, solche sofort schreiben zulassen').

Wie bereits erwähnt, war die Abnahme und Prüfung der Rech-nungen in den Ordenshäusern stets eins der wichtigsten Geschäfteder Visitatoren. War es in einem Hause beendigt, so schlugen siein Gegenwart des Landkomthurs und der andern OrdensbrüderAlles in eine Summe und Rechnung zusammen, um somit demDeutschmeister den Gesammtzustand einer Ballei vorzulegen. Diegesaimnte Visitations-Aufnahme, welche stets in Anwesenheit desLandkomthurs und aller übrigen Balleibrüder geschehen mußte, ward

') Ein Beispiel davon im I. 1421 in der Ballei an der Etsch.°) Voigt VII. 735.

') Vgl. darüber Voigt Gesch. Preuß. VIII. 127.