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über die ihn oder sein Haus betreffende Sache nnd über jede ihmvorgelegte Frage bestimmt und genau Bericht erstatten. Ist mit dmBefragten das Verhör beendigt, so wird ihm Schweigen auferlegher darf niemand mittheilen, worüber er befragt worden ist.
Nach dein Schluffe der Verhöre werden alle Ordensbrüder derBallei abermals zu einem Kapitel berufen. Die Visitirer zeigen an,ob und welche Gebrechen und Mängel, welche VersäumnisseGesetzwidrigkeiten sie in der Ballei gefunden nnd wie solche abgestÄoder bestraft werden müßten. Dann halten sie an die Versammeltineine sie an ihre Pflichten und an die Aufrechthaltung der Ordens-statuten und löblichen Gewohnheiten ermahnende Anrede undKapitel wird sodann mit Gebet geschlossen.
Die Bestrafung der in ihrer Amtsführung oder in ihrem so«,fügen Verhalten strafbar befundenen verfügten entweder die Visita-toren selbst kraft ihrer Vollmacht, oder sie berichteten darüber, ll-sonders bei schweren Vergehungen an den Hochmeister, der alsdann
erhielt einst der Komthur zu Koblenz von den Visitirern den
des Ordensbuches Regel und Gewohnheit vergangen hatten,Wochen lang in die vier Wände legen und alsdann zur weiter«
Wie genau sich oft der Hochmeister durch die VisitirerAllem zu unterrichten suchte, geht aus einer ihnen gegebenen In-struction hervor, worin es heißt: „Sie sollen mit allem Fleiß eigent-lich anfsetzen, wie und in welcher Maaße in den Balleren undthnrämtern im Gebiete zu Deutschland die Ordnung und das M-
Genieße cinnimmt, wer sie wieder ansgiebt, wer sie bewachtverwaltet, wie ein jeder nnd wem er davon Rechnung thut und sonstallerlei Gelegenheit, besonders auch was einem Komthur zugehört,was ihm gegeben wird und wie man ihn zu halten pflegt mit di»
-Lernen
Mitunter erhielten die Visitatoren außer ihrer Visitationsvoll-macht auch noch Aufträge, in der Verwaltung der Kammer-Balle«
') Die Strafgesetze in den Ordens-Statut. Gesetz X1-I —1-II1-Visitations-Instruction im Archiv zu Königsberg, dat. SonnabendBiti und Modesti 1447.