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1 (1857)
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ner Rathsgebietiger Unterhalts während des Kapitels mitdringenmußte'). Nur in Rücksicht des Deutschmeisters war es seit alter ZeitSitte und später gewissermaßen ein Recht, daß er bei der Versamm-lung eines Kapitels für seine Person und einige ihn begleitendeKompane freien Unterhalt genoß und die Kosten dafür auf die Land-komthure vertheilt werden mußten °°).

Man würde irren, wenn man alle Berathungen des Deutsch-meisters mit einer Anzahl seiner Gebietiger als eigentliche Kapitelbetrachten wollte; sie waren es oft selbst dann auch nicht, wenn dieBerathung einen Gegenstand von Wichtigkeit galt. Häufig nämlichberief der Meister in ein Ordenshaus in Franken nur eine kleinenZahl der ihm näher gesessenen Landkomthnre, oder auch nur denvon Franken nebst den Komthnren und Rathsgebietiger» dieser Balleizu einer Berathung über irgend eine Angelegenheit des Ordens oderdieser und jener Ballei. Solche Versammlungen bezeichnte mandann mit der Benennung „Gespräche oder gemeine Gespräche." Siefanden ungleich öfter als die eigentlichen Kapitel statt, je nachdemden Orden oder eine einzelne Ballei äußerlich berührende Zeitereig-nisse oder innere Verhältnisse derselben dazu besonder« Anlaß dar-boten; häufig waren es auch blos Angelegenheiten der Ballei Fran-ken oder einzelner ihrer Ordenshäuser, über die sich der Deutsch-meister mit den Gebietigern berieth. Es waren demnach auch nichtallgemein für den ganzen Orden geltende Beschlüsse oder in das ge-summte Gemeininteresse desselben eingreifende Verordnungen, die vondiesen Gesprächs-Verhandlungen ausgingen°). Merkwürdig ist eS,daß nach dem Tode des Deutschmeisters Andreas von Grumbach,noch vor der neuen Meisterwahl, der Landkomthur von Franken diesämmtlichen Komthure seiner Ballei im Jahre 1499 zu einem solchen„gemeinen Gespräche" nach Mergentheim berief, um mit ihnen zuvorBestimmungen festzustellen, die offenbar darauf hinzielten, die Stel-

') Einberufungsschreiben znm Kapitel in Franksurt, dat. Horneck SamstagS. Barbara 1479.

ch Noch im I. 1536 nannte der Deutschmeister Walther von Cronberg dt»freien Unterhalt im Kapitel „eine nnwidersprechliche Gewohnheit und Herkom-men" und erwies sein Recht, welches man ihm hatte schmälern wollen, ansdi«Ordensregistern zu Frankfurt, ckasger IV. 74.

') Zm Reichs-Archiv zu Stuttgart befinden sich iu mehren Folianten nocheine sehr bedeutende Zahl von Gesprächs-Verhandlungen aus verschiedenen Jahr-Hunderten, deren Benutzung dem Vers, zur Hand gestanden hat.