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Zeit nie fehlte. Schon im Jahre 1411 schreibt ihm das Groß-Ka-pitel zu Frankfurt auf sein dringendes Hülfsgesuch: Es könne ihmkeine andere Antwort geben, „denn daß leider wir alle, die auf dieseZeit bei einander sind, wegen solcher Schaden, die wir bisher inden Kriegen der Fürsten und Herren schwerlich gelitten haben und»och täglich leiden müssen, Klage über Klage führen und unser einerdem andern Klage mit Klagen vergelten muß, darum wir Ew. Gna-den zumal kein Geld schicken noch ausrichten können"') Wir findenauch oft, daß in solchen Fällen vom Kapitel aus jeder einzelne Land-komthur dem Hochmeister einen Gesammt-Bericht über den Zustandseiner Ballei zu seiner Rechtfertigung zukommen ließ
Auch Streitigkeiten zwischen Landkomthuren und Komthurenoder zwischen ihnen und dem Deutschmeister konnten nur in einemGeneral-Kapitel erörtert und geschlichtet werden, zumal wenn sie vonirgend welcher Wichtigkeit waren. So konnte man sich viele Jahrelang in dem erwähnten Streite zwischen dem Landkomthnr vonFranken und denen der andern Balleten über die Wahlform desDeutschmeisters trotz allen vielfachen Verhandlungen in den Kapitelnniemals recht vereinigen. In gleicher Weise ward der schon be-rührte, mit so großer Heftigkeit, selbst bis zur gegenseitigen Erklä-rung der Amtsentsetzung zwischen dem Hochmeister und dem Deutsch-meister fortgetriebene Streit zur Zeit Pauls von Rußdorf undEberhards von Sarmsheim von diesem mit seinem Anhänge in meh-ren General-Kapiteln verhandelt^). Und endlich boten auch die oftwiederkehrenden Streithäudel des Deutschmeisters und der Landkom-thure mit den nahegesessenen Fürsten und Prälaten immer wiederneuen Stoff zu Verhandlungen in Kapiteln dar. Konnten die Ge-bietiger unter dem Deutschmeister in streitigen Fällen im Kapitelnicht einig werden, so brachten sie die Sache an den Hochmeisterzur Entscheidung durch den Ausspruch eines General-Kapitels. Sogeschah es im Jahre 1453 in einer Streitfrage zwischen dem Laud-komthur von Utrecht und dem Statthalter der Ballei Westphalenüber den Besitz zweier Ordenshäuser. Der Deutschmeister wurdeverpflichtet, den Beschluß des Kapitels aufrecht zu erhalten.
') Schreiben des General-Kapitels zu Frankfurt, dat. Dienstag vor MartiniMI.
') Dergleichen im Archiv zu Königsberg aus verschiedenen Zeiten.
') Voigt VII. 698.