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wichtigen amtlichen Geschäften, bei Verhandlungen an fürstlich«,Höfen, für die Bestätigung der Ordensprivilegien vom Kaiser oderam päpstlichen Hofe oder in andern allgemeinen Ordensangelegeu-heitcn irgend welche Geldmittel verwenden müssen, so legte er dar-über im Kapitel Rechnung ab und dieses bestimmte dann mit ihmdie auf die einzelnen Balleien fallenden Beiträge zur Deckung derKostensumme. So mußte nach Bestimmung eines General-Kapitelsim Jahre 1444 eine Summe von 22,300 Gulden, welche der Deutsch-meister theils auf mehren Reisen, theils auf den Unterhalt und dieBesoldung von Sachwaltern und Gelehrten im Interesse des Ordensam Römischen Hofe und im Concilinm verwandt hatte, von sämmt-lichen zum Deutschen Gebiete gehörigen Balleien getragen werden.Ebenso bestimmte das Groß-Kapitel zu Frankfurt im Jahre IMzu welchen Beiträgen jede Ballei zur Unterhaltung deö Ordenspw-curators in Nom für das Deutsche Gebiet verpflichtet sein solle').
Eine besonders im 15ten Jahrhundert häufig wiederkehrendeVeranlassung zur Berufung der General-Kapitel gaben die meist zu-nächst an den Deutschmeister gerichteten Anforderungen und Gesuchedes Hochmeisters um Hülfe und Unterstützung bald durch Geldbei-stenern, bald durch Zuzug von bewaffneter Kriegsmannschaft. DerDeutschmeister mußte dann jedesmal in einem Kapitel mit den Ge-bietigern zuvor berathen, ob dem Gesuche des Hochmeisters Genügegeleistet werden könne oder nicht. Im ersten Falle wurde zugleichvom Kapitel bestimmt, welchen Betrag an Geldbeisteuern oder welchZahl an Kriegsleuten jeder Gebietiger nach Verhältniß seiner Ball«oder seines Amtes zu entrichten oder zu stellen habe, oder auch eSwurde berathen, ob und wie man durch Verkauf oder Verpfändungeiniger Ordensgüter die vom Hochmeister verlangte Summe aus-bringen könne. Im andern Falle wurden diesem in einem im No-nien des gesammten Kapitels abgefaßten Schreiben die Gründe undVerhältnisse vorgestellt, die es unmöglich machten, seinem Gesuchzu genügen, wobei es denn an Klagen über allerlei Bedrängnisse,Schulden, Armuth und Nothstände aller Art zumal in der spätem
kehr. Dann erst könne er seine Zehrung berechnen nnd das Kostgeld in ein«Kapitel veranschlagen und es sich nach eines jeglichen Antheil wiedergeben lassen.
') Kapitelschlusi von 1480 im R.» Archiv zu Stuttgart. Ebenso in ein«Kapitel im I- 1500. Schreiben des Deutschmeisters, dat. Horneck Freit.Misericord. 1500.