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1 (1857)
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Hatte der bestätigte Deutschmeister durch seine ausgesandtenBisitircr über den ganzen finanziellen und ökonomischen Zustand,wie überhaupt über die gesammtc Beschaffenheit seiner sämmtlichenBallete», wie schon oben erwähnt, die nöthigen Berichte erhalten,so berief er sofort sein erstes General-Kapitel, um den erscheinendenGebietigcrn alle in den Balleien aufgenommcncn und versiegelt mit'gebrachten Rechnungen und Verzeichnisse zur Prüfung durch die Vi-sitirer vorlegen zu lassen, oder es geschah wohl auch, daß der Deutsch-meister, ohne Visitirer zu senden, die Gebietiger aufforderte, ihreRechnungen und Verzeichnisse ins Kapitel mitzubringcn, wo man siedann cröffnete. Durch diese Anordnung erhielt somit das Ge-neral-Kapitel jeder Zeit beim Amtsantritte eines Deutschmeisterseine Kenntniß und vergleichende Uebersicht des gesammten innernZustandes des Ordens in allen diesem Meister untergeordneten Bal-leien, sowie auch über sein ganzes weit zerstreutes Besitzthnm.

Vornehmlich wichtige Gegenstände der Berathung im General-Kapitel waren alle nothwendig befundene Veränderungen der Or-densgesetze und Statuten'), zweckmäßige Anordnungen in der Ver-waltung der Ordensgüter, wichtige Käufe oder Verkäufe oder sonstigeWechsel im Besitzstandes, Bestimmungen über die innere Ordens-disciplin, Entscheidungen über Klagen gegen Landkomthure und Kom-thure von Seiten anderer Ordensbeamten oder auch über Strafengegen solche Ordensbrüder, die sich gegen Ordnung und Gesetz ver-gangen hatten, Veränderungen in der Organisation der Balleien,Aemterbesetzungen Lei entstandenen Vacanzen u. s. w. Desgleichenmußten auch alle neuen Anordnungen in den Verhältnissen und derStellung des Deutschmeisters zu den übrigen Gebietigern oder inBetreff seines Wohnsitzes und Unterhaltes zuvor im Groß-Kapitelberathen und beschlossen werden. Auch über Geldangelegenheiten,sofern sie alle Balleien berührten, wurden im General-Kapitel Be-schlüsse gefaßt °). Hatte z. B. der Deutschmeister auf Reisen in

' ') Voigt a. a. O. S. 433.

') Der Komthur von Koblenz wollte im 1.1269 den Hof Diedern an denGrase» Otto von Geldern verkaufen und erklärte: ss baboro posso nnotoritntslratris rlnnonis äioti äs LanZorlinsen nraxistri äoinns tsntoniss et tot inseaxituli trau sin arini. Iiaooinblst II. 348.

h Mit den Kosten, die einem Landkomthur ein Kapitel verursachte, hattedieses nichts zu thun. Die Ordnung der Ballei Westphalen von 1426 stellt fest:der Landkomthur solle kein Kapitelgeld eher verlangen als,bis nach seiner Rück-