t der, Ihr habt soeben gehört, was die Ordensgesetze sagen. Hat je-? i„a„d etwas zu reden, der bitte uin Erlaubniß. Nach diesem Auf-s ^fe nimmt der Visitirer, ein Nitterbruder, das Wort: Gnädigers Herr Meister, uns ist in der Visitation vorgekommen das und dasE „ s w. Hat er die hier oder dort aufgefundenen Mängel unds Gebrechen auseinander gesetzt, so ersucht er den Meister, daß er sie! ahnde und bestrafe, damit sie nicht mehr erfolgten. Sodann schreitetj man zur sogenannten „Aemterwandlung" '). Des Deutschmeisters; Caplan, zu dessen Füßen sitzend, empfängt nach Ordensgebrauch voni Landkomthuren und übrigen Beamten die Amtssiegel und trägts ^ in des Meisters Kammer, znm Zeichen, daß sie alle ihre Aemteri niedergelegt und in des Meisters Hände gegeben haben. In derl Schlußsitzung bringt der Caplan die Siegel in das Kapitel zurück
s und der Meister verleiht sie dann und mit ihnen die Aemter von
f neuem wem er will.
^ So geschah es in allen General-Kapiteln und mit allen Aem-s tern, die zu des Deutschmeisters Gebiet gehörten. So war es auch^ seit alter Zeit stets Sitte und Gebrauch gewesen. Im Jahre 1442' .aber traten zwei Visitirer des Hochmeisters Konrad von Erlichs-f Hausen in einem Kapitel mit der anmaßenden Forderung auf: ihnen! müßten nicht nur von den Landlomthuren und allen übrigen Or-! densbeamten, sondern selbst auch vom Deutschmeister Siegel undj Aemter eingehändigt und aufgegeben werden, denn es liege in ihrer^ Vollmacht, in des Hochmeisters Namen sämmtliche Ordensämter nach' ihrem Urtheil und Willen zu bestellen. Allein der damalige Deutsch-es meister Eberhard von Saunsheim war nicht der Mann, der sich so
I leicht ein Recht entreißen ließ, welches seine Vorfahren seit uralter
1 Zeit geübt. Er ließ durch einige Notare eine genaue Untersuchungf und ein Verhör der ältesten Ordensbrüder anordnen und es ermit-^ teste sich zweifellos, daß seit Menschengedenken die Aemterwandlungf in solchen Kapiteln stets ein ausschließliches Vorrecht des Dentsch-^ Meisters gewesen sei^).
4 In andern General-Kapiteln, bei welchen keine hochmeisterlichef Visitirer erschienen, war die äußere Form in manchen Dingen eine
- ') Darüber späterhin das Nähere.
s ') Das Notariatsinstrument, aus welchem der obenerwähnte Hergang ders Sache entnommen ist, dat. Sachsenhausei! bei Frankfurt 29. Mai 1451 befindeti sich im Archiv zu Königsberg.