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nur von seiner Bestimmung ab; öfter aber sehen wir auch SMMeister, Ordens-Pfarrer und Caplane anwesend').
Die Orte der General-Kapitel wechselten nach des MeisteGutdünken. Am häufigsten fanden sie in den Ordenshäusern z,Frankfurt, Mergentheim, Heilbronn, Speier, Marburg, zuweilen achzu Brotfelden, Neckars-Ulm u. a. statt").
Meistens fand es der Deutschmeister rathsam oder die Pflchforderte es, die Gebietiger in den Einberufungsschreiben zuvor mitden Gegenständen der Berathung bekannt zu machen oder ihnen solch!als Propositionen zur Vorberathung mit den Komthuren ihrer Bas-leien vorläufig mitzutheilen, besonders in Geldangelegenheiten. Achwurde gewöhnlich jeder von ihm aufgefordert, mit dem uötlMKostgelde und dem Amtssiegel seiner Ballei versehen zu sein°), dkmbei Eröffnung des Kapitels mußte jeder Landkomthur oder dchiBotschafter sein Amtssiegel dem Meister überliefern und erhielt üam Schlüsse wieder eingehändigt, wenn nicht Gründe obwaltete«,es ihm und damit zugleich auch sein Amt zu entziehen.
Sandte der Hochmeister Visitirer in die Deutschen Balleien achso mußte nach deren Rückkehr der Deutschmeister nach alter Sahuiizein General-Kapitel sämmtlicher Gebietiger berufen und es fand dmfolgende etwas abweichende Ordnung statt M Im großen Kapitel-Saale stehen zwei Tafeln bereitet; an der einen, die Firmarie-Tasklgenannt, sitzen sämmtliche Landkomthure, über ihnen die hochmeistn-lichen Visitirer, an der andern die übrigen Gebietiger, Komthun,Hauskomthure und andere Ordensbeamte, an ihrer Spitze oben«der Deutschmeister. Ein Ordenspriester eröffnet das Kapitel ml!Gebet und verliest darauf einige betreffende Theile der Ordenöslltuten. Dann erhebt sich der Deutschmeister mit den Worten: Brii-
') So bei der Deutschmeisterwahl im Groß-Kapitel 1396.
Voigt a. a. O: S. 430. Noch in den Jahren 1251 und 1252 ko»>auch vor das maKirum Asirsrals caxitnlnm ultra-marinum; s. lütter«, ki'stmLderllaräi üe Le^us in Hennig Ord.-Statut. Beilage l.
I In den Einladungen heißt es: „Wir begehren mit ernstem Heischen mlerfordern euch auch bei der Tugend des heiligen Gehorsams, daß ihr euch Psolchem Kapitel füget, dazu euere Gebietiger oder Rathsbriider, euer Kostgeld u»tder Ballei Siegel, wie sich von Ordens wegen gebührt und Herkommen ist, Mbringet, also und tu der Gestalt, was allda im gemeinen Kapitel gehandelt mlbeschlossen werde, daß dem ohne Hintersichbringen Folge geschehe.
') Voigt a. a. O. S. 431.