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1 (1857)
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reitet, sollten irgend welche das Interesse des ganzen Ordens berüh-rende Verhältnisse von Wichtigkeit in seinein Innern oder nachanßenhin in Berathnng gezogen werden, so berief der Deutschmeisterdie ihm untergeordneten Landkomthure, Statthalter und Rathsgebie-tiger') an einen bestimmten Ort und zu einer bestimmten Zeit zueiner Kapitel-Versammlung. Eine solche hieß ein Groß- oder Ge-neral-Kapitel. Jeder Berufene mußte erscheinen; nur unüberwind-liche Hindernisse konnten den Nichterscheinenden entschuldigen, denngemeinhin hieß es in den Einladungsschreiben: „zu welchem Kapitel>vir euch auch bei der Tugend des heiligen Gehorsams also erfor-dern, daß ihr ja nicht ausbleibet" ^). Wer nicht erscheinen konnte,mußte einen Komthur seiner Ballei mit Vollmacht als seinen Stell-vertreter senden und in einem Entschuldigungsschreiben, welches deinKapitel vorgelegt wurde, die Gründe seines Nichterscheinens angeben.Jeder Landkomthur und Statthalter hatte das Recht, zu einem Ge-neral-Kapitel berufen zu werden. Zuweilen, jedoch meist nur beibesonder» Veranlassungen, finden wir auch Landkomthure der Kam-mer-Balleien des Hochmeisters in solchen Kapiteln anwesend, so denvon Koblenz und den an der Etsch, vertreten vom Komthur zuSterzing, doch nie den von Oesterreichs). Erst nach dem Abfalledes Hochmeisters Albrecht von Brandenburg erschienen auch die aus-drücklich vom Deutschmeister berufenen Landkomthure des sogenanntenPreußischen Gebiets in den General-Kapiteln. Ob und welche Kom-thnre der Deutschmeister dazu auffordern wollte, hing, wie es scheint,

De IV al II. 29 bemerkt: 4,orsgn'il s'aglt ä'nne ntkalrs cini regnräsIs LaillaZe sn xnrtisnllsr, 1s Loinnianäenr provineial sonsnlte Is olrnxitrs,clire tons Iss Loininanäsnrs snxitnlaires; s'II »Alt ä'nns ntkalrs c^nicoiiesrne I'Orärs Aänäral, II ne eonsulte ^ns Iss Rntlisg'sInetiAei'. Imrs^usle Kranä-LInrxltrs est asseindls, oliacins Ooininanäsnr xrovinvial ^ nions unM xlusisnrs äs sss HatIiSAeI>ieti§sr; serix - sl ont Spanes au eliLzntrs, inaiswll äans Is nreins ranZ gns Iss Lonnuanäeurs xrovineianx, ui nveo Isswömss äroits.

In einem Ordens-Kapitel des Johanniter-Ordens 1382 wurde bestimmt:Zum Kapitel, wenn es der Großmeister versammelt, soll nur allein der Balleyermit einem einzigen Pfleger berufen werden. I're^dsrß X. 94.

2 9 Ds IVal I' 344 sagt: On n'z- voit xas äs soininanäenrs provineianx

s I'Italis, ssgui kalt xrssninsr Hn'sn ns Iss oonvo^noit xns Ir oanss äsI Äoigneiueut, st yns I'on ns Iss oonsultolt <zns xar äsrtt.