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Drittes Kapitel.
Die Ordensverfassung.
i.
Die Ordenskapitel.
26enn wir bisher den Hochmeister als Oberhaupt an daSpitze des Ordens stehen sahen, so gebot über ihn und über d»ganzen Orden doch noch das Organ eines höheren Willens und ei«höheren Macht. Wie im Ordenslande Preußen, so bestand auch!«den Ordens-Balleien in Deutschland eine zwiefache Art beratheckiVersammlungen der Gebietiger und Ordensbrüder, welche KaMgenannt wurden: sogenannte Haus-Kapitel, nach dem Ordensgesetz!an jedem Sonntage in jedem ordentlichen Convente gehalten, zu Be-rathungen der Brüder eines Hauses über ihre Komthurei- und Con-vents-Angelegenheiten'), und das sogenannte Gemeine, Groß-MGeneral-Kapitel. Von diesem sei hier zunächst die Rede
In seiner eigentlichen Bedeutung bildete es das Organ ü!Gesammt - Willens und der Centralgewalt des ganzen Ordens!»Deutschland. Kain es nämlich zur Frage, diesen Gesammt-Will»deö Ordens zu erforschen und auszusprechen, oder auch sollte in ir-gend einer wichtigen, den gesammten Orden betreffenden Angelegt«-heit ein vollgültiger Beschluß gefaßt und seine Ausführung vorll
') Ordens-Statut. Gesetze l.
Vgl. über die Groß-Kapitel in Preußen Voigt Gcsch. Preuß. VI.428sAuch die lütter», trutris Lberbaräi äs 8e^ns bei Hennig Ord.» Statut. Be-lage I.