183
späterer Zeit eine andere Stellung. Wir finden Fälle, daß er er-klärte: er werde zwar im Kapitel erscheinen, aber sich da zu ver-halten wissen, wie es sich gebühre, oder auch daß er meldete, er-finde sich aus merklichen Ursachen nicht veranlaßt, sich in Personeinzustellen, werde aber Abgeordnete mit einer solchen Gewalt senden,wie sie von den Landkomthuren und Gebietigern seines Gebiets be-schlossen sei. Wagte es doch der Deutschmeister Eberhard vonSaunsheim, gewissermaßen vorzuschreiben, wo und wie er einenBerhandlungstag mit dem Hochmeister halten wolle und kaum konnteerbewogen werden, einen solchen im Sund anzunehmen'). Zwarstand dem Hochmeister das Recht zu, mit Rath und Beschluß seinervornehmsten Gebietiger im Kapitel einen der Ordnung des Ordenstrotzenden, widerspänstigen Deutschmeister seines Amtes zu entsetzen,und er übte es, wie er bei der Amtsentsetzung des eben erwähntenMeisters erklärte, „von päpstlicher Macht und erster Einsetzung undStiftung des Ordens""). Allein auch der Deutschmeister hatte beider Wahl eines neuen Hochmeisters immer eine sehr wichtige Stel-lung °) und der von Saunsheim glaubte sich ans den Statuten desHochmeisters Werner von Orseln eine Gewalt aneignen zu dürfen,die ihn berechtige, in gewissen Fällen das Oberhaupt des Ordensseiner Würde für entsetzt zu erklären, ein Schritt, den der genannteDeutschmeister gegen den Hochmeister Paul von Rußdorf auch wirk-lich vollführte').
Jndeß waren dies doch immer nur vorübergehende Erscheinun-gen der spätem Zeit. Bei dem fast stets sehr freundlichen undfriedlichen Verhältnisse des Deutschmeisters zum Hochmeister bedientesich dieser auch seiner gern als Geschäftsträger zur Verhandlung undAusführung wichtiger, allgemeiner Ordens-Angelegenheiten am kai-serlichen Hofe oder bei den Reichsfürsten"), denn da die Kaiser-häufig den Deutschmeistern, wie Konrad'n von Gundelfingen, Wolframvon Nellenburg, Konrad'n von Eglofstein u. A. den Rang kaiser-licher heimlicher Räthe ertheilten und sie selbst oft mit wichtigenGeschäften beauftragten, so war ihre Geltung und ihr Einfluß so-
ft Voigt Gosch. Preuß. VII. 726-730.ft Voigt a. a. O. 707.ft Voigt a. a. O. VI. 414 ft.ft Voigt a. a. O. VII. 735. 736.ft Auch in Concilien. Vs IVul II. 17.