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keine längere Verwaltung seines Amtes gestatteten oder zu des O-dens eigenem Besten sein Ausscheiden rathsam machten und bat damdas Kapitel um seine Entlassung. Dieses konnte sie genehmige,,und ihm vorläufig wohl auch seine künftige Versorgung und Unter-Haltung zusichern, jedoch stets nur unter Vorbehalt der höher« Ei„-willigung des Hochmeisters. Von diesem, an den das Kapitel be-richten mußte, ging dann erst die eigentliche Entbindung vom A,»!,und zugleich die Bestimmung aus, wie es mit dem Unterhalte»,,!,der künftigen Lebensweise des ansscheidenden Meisters gehalten wer-den solle. Aber es bezeugt selbst die Bereitwilligkeit, mit der »mstets für den reichlichen und standesmäßigen Unterhalt eines ent-lassenen Meisters in seinen noch übrigen Lebenstagen zu sorg«,pflegte, wie dankbar man Verdienste um den Orden anerkannte.Als der Meister Dietrich von Mittershausen im Jahre 1419 seinesAmtes entbunden wird, weist ihm der Hochmeister die Komthnrei i„Mainz an, „ohne Geschoß und Aufsatznng geben zu dürfen", siesollen in seine Kammer fallen, zudem erhält er einen Hof bei Fra,,!- -fnrt, der Deutschmeister soll ihm jährlich eine Spende von M !Rhein. Gulden entrichten und die Gebietiger müssen ihm jedes Ich !drei Fuder Wein Hcidelbcrgischcn Gewächses liefern'). Und M sJost von Venningen 1454 ans seinem Amte ausscheidet, melden dieGebietiger dem Hochmeister: „Weil er sein Amt ordentlich und wohlregiert, großen Fleiß gethan und willig und gehorsam in uiism iOrdens Sachen gewesen, so haben wir nach löblicher Satzung MOrdnung unseres Ordens ihn seiner Wohlthat und Tugend geniest»lassen, als billig ist, und ihn ehrbarlich mit einer Jahrgültc mitLeibzucht, davon er nach seinen Ehren und Würden sein Wesen ge-haben mag, versorgt, versichert und verschrieben, dergestalt, das; erfür seine Lebenszeit jährlich dritthalbhundert Rhein, obcrländischeGulden von dem Tresor des Ordens zu Speier und drei FuderWein, den besten, den der Orden zu Weißenbnrg oder im Amt;,,Heidelberg jährlich fallen hat, zu seinen Händen erhalten soll ohnealle Kosten und Schaden." Wie bei Dietrich von Wittershause«zur Sicherheit seiner Versorgung vier Höfe mit allen ihren Ein-künften, so mußten auch hier vier Ordenshäuser mit allen ihmNutzungen und Einkommen dafür Bürgschaft leisten, daß die ver-sprochene Summe nebst dem Weine an bestimmten Tagen entrichtet
ULeAer III, 50, V. 1420.