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1 (1857)
Entstehung
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174
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Seit dem Jahre 1444 stand dem Deutschmeister in seiner amt-lichen Thätigkeit noch ein besonderer Verwaltnngsrath, das Collegi»,,,der sogenannten Nathsgebietiger zur Seite. Um nämlich, wie esin dem über seine erste Anordnung abgefaßten Berichte heißt, demaus der Zwietracht der Geistlichen und Weltlichen (Laien) hervor-gehcnden Verderbniß, der Abnahme des Gottesdienstes, der Unter-drückung des Rechts und dem Ueberhandnehmen ungerechter Gewalt,sowie dem immer mehr herrschend werdenden Ungehorsam vorzu-beugen, dagegen aber im Deutschen Ordensgebiete ein gutes Regi-ment einzuführen und alle schwierigen Angelegenheiten des Ordensstets mit weisem Rathe zu verwalten, fanden die unter dem Deutsch-meister Eberhard von Stetten in einem Kapitel mit ihrem Land-komthnr versammelten Komthnre der Ballei Franken, siebzehn in,der Zahl, für zweckmäßig, folgende Anordnung festzustellen: Jede,»Deutschmeister sollen stets einige Nathsgebietiger zur Seite stehenund ihm vom Landkomthnr und den Gebietigern der Ballei Franke»zugeordnet werden, denen er eidlich versprechen muß, nur ihre»,besten und weisesten Rathe in Sachen des Ordens und seines Ge-biets jeder Zeit folgen zu wollen. Stimmt er mit dem Rathe derMehrzahl der Nathsgebietiger nicht überein, so soll er mit ihren,Beirathe aus der Zahl der andern Gebietiger drei oder fünf oderauch sie alle zu sich berufen; was dann die Mehrzahl als Rath be-schließt, soll der Meister befolgen ohne alle Arglist. Desgleichensollen auch die Nathsgebietiger ihm, so oft er es nvthig erachte!,eidlich versichern, daß sie ihm in allen Dingen des Ordens undseines Gebiets nach ihrer Einsicht stets nur das Beste für des Or-dens Ehre und Nutzen rathen und ihren Rath immer heimlich undverschwiegen halten wollen. Stirbt ein Deutschmeister oder legt ersein Amt nieder, so soll im Wahlkapitel die Wahl eines Nachfolgersnicht eher stattfinden, als bis diese Anordnung von allen Gebietiger»aufs neue anerkannt und versichert worden ist, daß der Gewähltesie, so oft es nöthig befunden wird, in allen Punkten treu befolge» ^werde. Endlich soll sie selbst auch dem gemeinen Manne verschwie-gen bleiben').

') Das Original des Berichts über die Verhandlung, dat. Mergentheim WDonnerst, nach Johannis Bapt. 1444 im Reichs-Arch. zn Stuttgart.

III. 81. Wir finden diese „Nathsgebietiger der Ballei Franken" auch noch imI. 1479 und bis ins 16. Jahrhundert hinein, ve IV al I. 343.