gen. Es wird von ihm wiederholt verordnet, daß kein in das mitSchulden beladene Ordenshaus und Spital zu Speier als Gast ein-kehrender Ordensritter freien Unterhalt fordern, sondern jeder seineZehrung für Roß und Knecht bezahlen solle'). Es lag in seinerVollmacht, in seinen Balleren jede ihm nützlich scheinende Verände-rung im Besitzstände vorzunehmen. Als im Jahre 1446 der Statt-halter von Westphalen das früher zu dieser Ballei gehörige, nach-mals aber durch Tausch an die Ballei Utrecht gekommene Ordens-Haus Otmarsheim an seine Ballei vom Hochmeister wieder znriick-verlangte, antwortete ihm dieser: Er habe dem Deutschmeister dasGebiet zu Deutschen Landen mit allen Balleien und Aemtern dasellsranbefohlen, darin zu schassen und zu bestellen, wie er es für aller-nothdürftigst und dem Orden zum Besten mit seinen Gebietiger»erkenne; darum habe er es ihm auch mit dem Hanse Otinarshei»,anheimgestellt, ob er des Statthalters Bitte erfüllen wolle.
Kein Vertrag zwischen einein Landkomthur und dem Landes- ifürsten hatte Gültigkeit, bevor ihn nicht der Deutschmeister bestätigte, :ausdrücklich erklärend, daß Alles mit seiner „Gunst, Wissen undWillen geschehen sei." Desgleichen mußte in der Regel jede Ver- ;Änderung im Güterbestand einer Ballei, jeder Güterverkauf oder lTausch eines Ordenshauses, sei es ein Stück Ackerland, ein Wein- ^berg oder Wald, dem Meister zuvor angezeigt und von ihm geneh- imigt sein^). Auch wenn, wie oft geschah, ein Landkomthur oder derKomthur eines Hauses mit einem andern Gebietiger den Berka»; ioder Tausch eines Dorfes, eines Hofes, einer Gülte, eines Zehnten ioder irgend eines Besitzthums eingehen wollte, war des Deutsch- iMeisters Genehmigung erforderlich"). Wir finden, daß selbst wen« )
') 3-reger II. 7. 180, III. 15- Die Verordnung zuerst im Jahre IW,wurde 1395 und 1409 wiederholt. Für jedes Roß sollen 12 Pfennige, für dmKnecht 6 Pfennige gezahlt werden.
„So waer wes dreplikeS an gelegen iS, als erfnisse to verkosten, dat hl .gescheen bst rade unses genedjgen Meisters und sins Capittels." Ordnung daBallei Westphalen von 1426.
') Beispiele bei 9-re§or II. 11. 37. 40. 57. 74. 121, III. 140. Es k«- fmen auch Verkaufe zwischen Ordenshäusern vor, wo von einer Genehmigung dt! ^Deutschmeisters nicht die Rede ist, sondern nur von der Zustimmung des La»d-komthurs. leroxberx VI. 292, VII. 114. Ebenso Tanschverträge. Hösel -Auswahl Deutsch. Urk. 252. Zuweilen wird auch der Zustimmung sowohl dl! ^Deutschmeisters als auch des Landkomthurs erwähnt. O-rsZsr II. 70. t