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bietiger sich verpflichtet, beim künftigen Rückfall des Ordenshauseszu Mergentheim an die Ballei Franken für des Deutschmeistersstcmdesinäßtgen Unterhalt möglichst zu sorgen. Das erwähnte Hausverblieb ihm zwar auch ferner noch als Wohnsitz; allein die Ver-pflichtung der Gebietiger ward dennoch im Jahre 1558 geltend ge-macht. In einem General-Kapitel zu Frankfurt stellte der Meisterihnen vor: Die bedrängten Umstände seines Amtes hätten sich nichtnur nicht verbessert, sondern unter dem Drucke der Zeitverhältnissenoch mehr verschlimmert; auch sei nicht abzusehen, wie sie sich innächster Zeit zum Bessern verändern könnten; es sei demnach noth-wendig, daß außerdem, was die Ballei Franken leiste, jede andereeine jährliche Beihülfe zu seinem standesmäßigen Unterhalt und zurBestreitung seiner Nmtsausgaben beisteuere, die Ballei Oesterreichnämlich 55 Gulden und die neun übrigen Lothringen, Sachsen,Hessen, Thüringen, Westphalen, an der Etsch, Koblenz, Alten-Biesenund Utrecht jede jährlich 110 Gulden. Dieser Antrag ward ein-stimmig genehmigt, auch in später» Ordenskapiteln für die Nach-folger im Meisteramte wiederum bestätigt und da noch in demselbenJahre die Ballei im Elsaß eine gleiche Competenz von 110 Guldenbewilligte, so betrug seitdem, außer der Leistung der Ballei Franken,das Einkommen des Deutschmeisters die Summe von 1155 Gulden,die an die Komthnre zu Nürnberg und Frankfurt jährlich eingesandtwerden mußte'). Dazu kamen endlich noch manche zufällige Ein-künfte, z. B. ein Theil des Nachlasses von einem verstorbenen Or-densbruder u. dgl. 2).
Werfen wir jetzt den Blick auf des Deutschmeisters amtliche
Tätigkeit, so hatte er über die Gebietiger der Kammer-Balleien des
Hochmeisters keine solche Amtsgewalt, wie über die in den ihm un-tergeordneten Balleien. Der Hochmeister tadelte es einst, als der
' Komthur von Koblenz auf die Aufforderung des Deutschmeisters auseinem Verhandlnngstage zu Frankfurt erschienen war und befahl ihm,wenn er ferner wieder von diesem Meister zu Tagen beschickenwerde, so solle er ohne des Hochmeisters Wissen und Willen dahin
') Kapitel-Schloß bei llnez;er IV. 95. Nach dem Provinzial-Kapitel-Wusse im Elsaß im Staats-Archiv zu Stuttgart wurde die Competenz demDeutschmeister lebenslänglich bewilligt und nach einem Anschläge auf die Kom-thureien und Häuser der Ballei als Auslage vertheilt. Wahrscheinlich eben soin den andern Balleien.
0 Kapitel-Schluß zu Heilbronn von 1515.