daß der Deutschmeister seinen Unterhalt damit nicht mehr zu be-streiten vermachte. Um ihm daher eine in dieser Hinsicht unab-hängigere Stellung zu geben, traf man im Jahre 1499 in eine»,Kapitel die schon erwähnte Anordnung und erneuerte sie im Jahre1515 in einem Ordenskapitel zu Heilbronn, daß fortan zum Unter-halt des Deutschmeisters der ganze Ertrag des Einkommens derKomthurei zu Horneck mit dein des Deutschmeister-Amtes vereinigtwerden solle, jedoch mit der Bestimmung, daß die Ballei Franke»nun auch nicht mehr verpflichtet sei, dein Meister seine Kosten z»Reisen an den Pfälzischen und Wirtembergischen Hof oder an dmOpfergelde, welches er jährlich an diesen Höfen auszugeben pflege,etwas zu vergüten. Nur zu Reisekosten in Ordensgeschäften sollediese Ballci wie andere ihren gebührenden Antheil tragen. Fernersolle von dem Kamincrzinse, den die Ballei Sachsen zu entrichte»habe, die eine Hälfte dem Deutschmeister, die andere der BalletFranken zufallen'). Als darauf aber der wilde Sturm des Bauern-krieges über die ganze Ballei Franken mit seiner Verheerungswichdahintobte und auch das Hans Horneck, wie erwähnt, ihm unter-liegen mußte, verlor diese Anordnung ihre Geltung wieder, unddies um so mehr, da die mit dein Austritte des Hochmeisters i»Preußen auf den Deutschmeister nun übergehende Administrationdes Hochmeister-Amtes diesem eine ganz neue, noch ungleich wichti-gere Stellung und Bedeutung, sowie auch einen weit ausgedehntemKreis seiner amtlichen Thätigkeit gabH. Das General-Kapitel z«Mergentheim sah sich demnach im I. 1526 genöthigt, dem Deutsch-meister, wie wir schon hörten, zur Bestreitung seines Unterhaltsvorläufig auf zwölf Jahre eine jährliche außerordentliche Beisleimvon 600 Gulden zu bewilligen. Es ward nun zwar bestimmt, dichBeihülfe solle wieder zurückgezogen werden, sobald die Einkünfte dkSDeutschmeisters sich verbessert haben würden; allein noch vor Mailsder Frist, schon im Jahre 1545, mußte er die Klage erheben, dases fast nicht möglich sei, mit seinem geringen Einkommen die ihmjetzt im doppelten Amte obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, zu-mal bei dem damaligen kostspieligen Streite, den er am Kaiserhchund auf Reichstagen zur Wiedererlangung Preußens zu führe» hatteSchon damals hatten die in einem Ordenskapitel versammelten Ge-
') 3-»s^sr III. 186, IV. 23.
0 Darauf weiset auch Vs IVal I. 344 hiu.