Druckschrift 
1 (1857)
Entstehung
Seite
149
Einzelbild herunterladen
 

149

^ 7 »

Fruchten in solchen Fällen des Hochmeisters zuvor ergangene. Warnungen und ernste Erinnerungen an Eid und Pflicht nicht, so> beruft er den Angeklagten zur Verantwortung in das Hanpthaus- „ach Preußen. Bald erfolgt dann die gesetzliche Bestrafung, bald! auch die Amtscntsetzung, je nach der Schwere der Vergehen. Meaber fällt das Urthcil nach des Meisters alleiniger Entscheidung,sondern stets „nach Willen und Rath der Rathsgebietiger im ver-sammelten Kapitel und nach Spruch und Satzung des Ordenöbuches."Ist der Angeklagte nicht selbst anwesend, so wird ihm durch einrichterliches Instrument zugleich der Befehl ertheilt, daß er sich beistrengerer Strafe dem Kapitelschlnsse sofort zu unterwerfen habe.In solcher Weise ward im Jahre 1416 der Landkomthnr an derEtsch Konrad Seveler des Amtes entsetzt; es half ihm nicht, daß' Herzog Ernst von Oesterreich eine besondere Fürbitte für ihn ein-lcgte. Der Meister erwiderte: er habe über des Bestraften Unrcd-' tichkeit in der Verwaltung und über seinen sträflichen Lebenswandelso glaubhafte Berichte, daß es ihm „des bösen Gerüchtes dcö Ordenswegen" unmöglich sei, mit ihm ferner Nachsicht zu haben. Wir fin-den aber, daß auch ohne des Hochmeisters oder des DeutschmeistersMitwirken Landkomthure wegen schwerer Pflichtverletzung durch Be-schluß eines Provinzial-Kapitels ihres Amtes entsetzt werden konnten.

. Der Komthnr zu Koblenz Eberhard Thhn von Schlendernhain hattesich nn Jahre 1447 in einer den Hochmeister betreffenden Streit-sache durch „unfertige und unredliche Rechnungen" so schwer ver-gangen, daß ihn das dortige Kapitel nach strenger Untersuchung dcöAmtes ohne weiteres entließ'). Dasselbe geschah späterhin bei einerVisitation vom Kapitel in der Ballei Lothringen nach Rath und^ Vcistinnnung der Rathsgebietiger wegen Ungehorsam und schlechterAmtsverwaltung gegen den dortigen Landkomthnr Grafen Dietrich^ ^ von Nassaus.

j Ward ein Landkomthnr wegen hohen Alters oder schwächlicher, Gesundheit auf seine Bitte des Amtes entlassen, so vertrante manihm entweder ein ruhigeres als Komthnr eines kleinern Ordens-Hauses, überwies ihm dann zur Anerkennung seiner langen, treuen! Amtsführung einen Thcil der Hanseinkünfte zu seiner bessern Pflegeund befreite ihn auch wohl von den Auflagen und Leistungen, die

h Tor Bericht darüber im Arch. zu Königsberg.9 >7-reger V. Urkunde vom I. 15ö!2.