a„S einem ihm besonders zngewiesenen Hofe z»'). Sie reichten ge-meinhin zn seinen Bedürfnissen ans, denn in seiner Hofhaltung warer manchen Beschränkungen unterworfen, die etwanigem unnützen Auf-wand Vorbeugen sollten. Die Zahl seiner Pferde und Diener warihm in der Regel genau vorgeschrieben und in den kleineren undärmeren Balleien oft sehr gering, zumal in der späten: Zcit°).Ward er vom Hochmeister nach Preußen oder vom Deutschmeisterzum General-Kapitel berufen, so bestritt der Ballei-Tressel die anf-gcwandtcn Kosten; man nannte cs das Kapitelgeld. Er mußte dar-über gewissenhafte Rechnung legen °), desgleichen wenn er als Rathdes Deutschmeisters oder als Bevollmächtigter des Hochmeisters auseinem Reichstage erschien. Seine Diener mußte der Komthur seinesHauses mit Kleidung und Lohn versorgen. Ihn: fiel auch ein TheildeS Nachlasses der in seiner Ballci verstorbenen Ordensbrüder zu,als Gold, Silber und anderes, was nicht zum Eigenthum einesHauses gehörte. So bestimmt es eine Verordnung vom Jahre 1426.Dagegen waren die Landkomthure aus ihren Ballei-Einkünften zurEntrichtung eines jährlichen „Kammerzinses" in die Kassen ihrerMeister verpflichtet. Dem Deutschmeister sielen überdies auch diesogenannten Mortuaricn zu; cs waren dies, wie in: Johanniter-Orden,die dnrch eines Landkomthurs Tod erledigten Einkünfte bis auf einegewisse Zeit^). Man nannte sie auch Todesgefälle. Früherhinhatte sie der Deutschmeister nur von den Kammer-Gebietigern inder Ballei Franken bezogen; in der Mitte des löten Jahrhunderts. forderte er sie aber, sowie die nachgelassene Baarschaft von allen^ ihm untergeordneten Landkomthure::, ein Mißbrauch, gegen den manAbhülfe beim Hochmeister suchte.
In alter Zeit hören wir über die Verwaltung der Landkomthurehöchst selten eine Klage. Als die Tüchtigsten und Tadellosesten ausdeii übrige:: Ordensbeaintcn zu ihrem hohen Amte auserkoren, wirktein ihnen auch vor allen der edle ritterliche Ordensgeist für Anf-' wchthaltung guter Sitte, strenger DiSciplin und geregelter Ordnungin ihrer amtlichen Thätigkeit. In sittlicher Enthaltung und Genüg-
et Ordnung der Ballei Westphalen.
So durfte ;. B. der Landkomthur von Westphalen nur drei Pferde, zweiDiener und einen Stallknecht halten. Bedurfte er der Pferde nicht, so benutztensie auch der HanSkonithur und der Schaffner.
') Ordnung der Ballei Westphalen.
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