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wähnt, stand dm Landkomthnrcn insgemein die Befngniß zu, in ih^Ballcim nach Bedürfniß ihrer Häuser neue Ordensbrüder mit dmKreuze zu schmücken. In der Regel zogen sie dabei zunächst dikihnen am meisten bekannten adeligen Eingeborenen ans der Land-schaft ihrer Ballei vor und hielten mitunter streng an diesem alte«Branche fest, um Fremdländische oder auch solche von hohem Adelund zu hohen Ansprüchen von ihren Häusern fern zu halten. Wirsehen es am Beispiele des Landkomthnrs vom Elsaß Rudolf vo«Rechbcrg. Als man ihn einst um die Aufnahme des Grafe«Heinrich von Tübingen ersuchte, setzte er diesem trotz allen Empfeh-lungen mehrer Fürsten, selbst auch des Kaisers und des Hochmeisters,die größten Bedenklichkeiten entgegen. „Nachdem Graf Heinrich",antwortete er dem Markgrafen von Baden auf dessen Fürbitte, „nichtein Glied der Ballei im Elsaß, sondern den Franken einverleih!,ist cS mir und den Gebietigern unserer Ballei nicht gebührlich, ih«cinzulassen wider Ordnung, Satzung und Herkommen des Ordens,die wir schuldig sind zu halten."
Außerdem lag dem Landkomthnr auch ob, in dem ProviuM-Kapitel den Ballei-Beamten alle die gesammte Ballei betreffende«Angelegenheiten, z. B. etwanige Gesuche der Meister wegen HiilfS-volkes, Hülfsstenern u. dgl. oder auch Maaßregeln und Vorschläge,die in Sachen des Ordens in einem General-Kapitel zur Verhand-lung kommen sollten, zur Vorberathung und Beschließung vorzn-legen.
Sandten die Meister ihre Visitirer in die Balleien aus, »>«deren ökonomischen, finanziellen und sittlichen Zustand untersuch«zu lassen, so waren die Landkomthure verpflichtet, diesen bevollmäch-tigten Sendboten über alle Verhältnisse ihrer Balleien getreue Re-chenschaft und Auskunft zu geben. Da wir jedoch über diese Visi-tationsordnnng späterhin noch näher sprechen werden, so sei hierumbemerkt, daß die Visitirer in des Hochmeisters Kammer-Ballmkraft ihrer Vollmacht häufig auch Befehle und Anordnungen ver-schrieben, denen die Landkomthure ohne weiteres Folge zu leistk»verbunden waren
Zur Bestreitung seines Hauswesens und Unterhalts standen dc«>Landkomthnr, wie erwähnt, zunächst der Ertrag und die Einkiiiist
') Es ließen sich Beispiele anfllhren; aber cS lag auch schon in den für d«Visitatoren ansgestellten Vollmachten; vgl. Vol^t Ooci. «liplomat. III. 188.