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1 (1857)
Entstehung
Seite
145
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t-ie Ausübung der Civil-- und Criminal-JnriSdiction in seinen Hän-sern, Hofen und Dörfern. An ihn konnten Ordensunterthanen vonden Komthuren und andern Gerichtsbehörden appelliren; er bildetein der Ballei die letzte Instanz. Ueber ihn selbst konnte nur beimHochmeister oder Deutschmeister geklagt werden'). Die Civil-Ju-risdiction scheint er aber nicht überall in gleicher Ausdehnung gehabtzu haben und hie und da durch die Landesfürsten mehr oder minderbeschränkt gewesen zu sein. So übte er sie in der Ballei Oesterreichüber alle Unterthanen der dortigen Ordenshänser, jedoch nicht überdie des in der Diöccse des Erzbischofs von Salzburg liegenden Or-denshanses Friesach. In Criminalfällen, welche Todesstrafe nachsich zogen, überlieferte er die Verbrecher dem weltlichen Gerichte;ihre Habe und Gut fielen jedoch dein Orden anheim.

Hatte der Landkomthur wichtige Anordnungen für die ganzeBallei zu treffen oder waren ihm wichtige Befehle und Mittheilnn-gcn von einem der Meister zugekommen, so berief er die Komthureund Beamten seiner Ballei in irgend einem Ordenshause zu einemsogenannten Provinzial-Kapitel und leitete darin als Vorsitzenderdie betreffenden Verhandlungen. Ein solches versammelte auch jederneue Landkomthur beim Antritte seines Amtes, um den Beamtender Ballei die ihm aufgetragenen Anordnungen in der Verwaltungbekannt zu machen und sich mit ihnen darüber zu berathen. Ergebietet ihnen dann „ernstlich, wie von Alters her gewöhnlich vonwegen des Hochmeisters oder des Deutschmeisters", entweder in Per-son oder durch Bevollmächtigte im Hanpthanse der Ballei zu er-scheinen. Wir finden ferner die Verordnung"): jeder Landkomthursolle alljährlich in seinem Convente am Sonntage vor Bartholomäioder acht bis vierzehn Tage früher oder später ein Kapitel haltenn»d kein Amt anders besetzen oder davon entsetzen, als nur in demKapitel nach gemeinem Rathe der Brüder. Hier wurde vom Land-komthur die Verwaltung der Komthure untersucht und von diesenzugleich Rechnung gelegt. Hier theilten ihm auch alle Beamte dieMängel, Gebrechen und Bedürfnisse ihrer Aemter zur Abhülfe undBerücksichtigung mit.

In diesen Provinzial - Kapiteln fand auch die Aufnahme undEinkleidung junger Nitterbrüder in den Orden statt, denn wie er-

') Histor. diplcinat. Unterricht 17ro 107. 108.') Ordnung der Ballei Westphalen von 1426.'1'eiqt, d. Deutsche Orden. I.

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