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ihm widerwärtig und ungehorsam beweisen würde, zur Bestrafungnach Preußen zu schicken'). Sonst durfte der Landkomthur ansWillkühr keinen Komthnr oder Hauskomthur zur Strafe aus seinen,Amte entfernen oder in einen andern Convent versetzen. Ward beiihm ein Balleibeamte eines schweren Vergehens oder einer Pflicht-verletzung angeklagt, so mußte er ein Kapitel berufen und nur nackdessen Ausspruch konnte er den Angeklagten seines Amtes ent-setzen °).
Als im Verlaufe des löten Jahrhunderts die Achtung gegenSitte und Gesetz im Orden immer mehr verschwand und die alteOrdnung und strenge Disciplin immer mehr sich auflösten, da häuf-ten sich auch die Klagen der Landkomthure über Ungehorsam ihmOrdensbrüder, über Untreue und Verletzung der Regeln und Ge-setze unter den Komthuren und Beamten fast mit jedem Jahre. Erhalfen weder Ermahnungen, noch Drohungen und Strafen, so oftsie auch gegen Ungehorsame erneuert wurden. Und fast nirgendswar der Zustand der Dinge so arg, als in der Kammer-BalleiOesterreich, wo die Komthure häufig auf eigene Hand bald ihrejährlichen Grundzinsen oder einzelne Ländereien ihrer Häuser ver-kauften, bald die Kleinodien ihrer Convente verpfändeten oder sichandere Veruntreuungen zu Schulden kommen ließen °). „Wem, ichauch Tag und Nacht", klagt der dortige Landkomthur dem Hoch-meister im Jahre 1491, „Mühe und Arbeit habe, damit ich di!Häuser wieder emporheben möchte und sie zum Guten zu bringenallen möglichen Fleiß anwende, so helfen mir meine Brüder wenig,sondern sie verzehren und verthun Alles unnütz, so daß ich nichtweiß, wie ich Weise und Wege sürnehmen soll, damit es meinemOrden allhie zu Gutem erspringe." In den meisten Balleien desDeutschmeisters, wo außer den Landkomthuren stets auch sein eige-nes Auge wachte und seine Hand schnell wirkend eingriff, blieb al-lerdings auch in späterer Zeit der Zustand der Dinge noch weitmehr geregelt und geordnet.
Zu des Landkomthurs wichtigen Amtsgeschäften gehörte ferner
') So in einem Schreiben des Hochmeisters aus dem I. 1418 im Fol. I-Allerlei Missive 156 im Arch. zu Königsberg.
') Die genauen Bestimmungen über die Bestrafung der Ordensbrüder i«verkommenden Fällen findet man in den Ordens-Statut.-Gesetz. Xl-IV—I-I.
Davon häufige Beispiele in Briefen der Landkomthure an den Hochmeistnim Arch. zu Königsberg.