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1 (1857)
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dem in Oesterreich und es fruchtete nichts, daß sie ihm zu bedenkengaben, wie viele Kosten es verursachen werde, wenn sie bei jedemAbgänge eines Ordensbruders zur Aufnahme eines neuen zuvor im-mer erst nach Preußen schicken sollten'). Die Landkomthnre vonUtrecht und Men-Biesen erhalten vom Hochmeister (1447) den Be-fehl, ohne seine oder des Deutschmeisters Erlaubnis) keine Ordens-brüder aus andern Balleien in die ihrigen aufzunehmen ^).

War sonach die Amtsthätigkeit eines Landkomthurs in den Ver-hältnissen, wie wir sie bisher betrachtet, vielfach in Anspruch ge-nommen, so vermehrten sich seine Verpflichtungen noch, wenn er zu-gleich der Komthur eines Hauses seiner Ballei war und dessengestimmte Verwaltung leitete, was zuweilen schon in früher« Zeiten,später aber noch öfter geschaht). So bekleiden die Landkomthnrein Franken häufig auch die Komthnrämter in Ellingen oder Nürn-berg, die im Elsaß die Aemter zu Basel oder zu Bngheim (Beugen)nnd in gleicher Weise auch andere.

Erging an die Landkomthnre eine Aufforderung zur Hochmeister-mahl oder zu einein Generalkapitel, so mußten sie, zumal die derhochmeisterlichen Kammer-Balleien, dabei pflichtmäßig „bei der Tu-gend des Gehorsams", wie es dann hieß, erscheinen oder auch sichgenügend entschuldigend einen Komthur ihrer Ballei als Stellver-,, treter senden.

Was die amtlichen Verhältnisse und die Stellung des Land-komthurs zu den ihm untergeordneten Komthureu und zu seinemConvente anlangt, so band ihn, wie wir bereits gesehen, das Gesetzin seiner amtlichen Thätigkeit vielfach an ihren Rath nnd an ihre Zu-stimmung. Dagegen standen auch sie in allen ihren Verhältnissenl stets unter seiner Aufsicht und Controle, waren ihm strengen Ge-horsam schuldig in Allem, was Regel und Gesetz geboten. Ernanntedaher oder bestätigte der Meister einen neuen Landkomthur, so ver-fehlte er nie, die Komthure, Beamte und Brüder der Ballei allzumalr ernstlich zu ermahnen, ihm als ihrem Obern stets und in allen Din-i gen „gutwillig nnd gehorsam" zu sein. Er fügte auch wohl hinzu,i daß er demselben die Befugniß gegeben habe, denjenigen, welcher sich

°) Schreiben der Landkomthnre an der Etsch nnd in Oesterreich von 1421und 1514.

') Schreiben des Hochmeisters, dal. am T. Division. Apostel. 1447.

') Es finden sich Beispiele davon schon 1306 nnd 1315.