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1 (1857)
Entstehung
Seite
142
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dem die Verwaltung eines Hofes überwiesen ist, so lange er sichredlich, nützlich und ehrbar beweist, seines Amtes entlassen').

Mochten aber solche Regeln und Gesetze meist auch allgemeineGeltung haben, so finden wir die amtliche Stellung und Befugnisseder Landkomthure doch oft nach Zeit und Ort verschieden, j„ihren Rechten und Tätigkeiten bald freier, bald beschränkter. Dasehen wir nicht selten, daß der Landkomthur in Franken ohne desDeutschmeisters bestimmte Erlaubniß doch allerlei Veränderungen in,Besitzstände der Ballei unternimmt"). Er kauft und verkauft baldmit bald ohne des Meisters Einwilligung in seiner Vallei Güterund Höfe, jedoch dies stets mit Beirath der ihm untergeordnetenKomthnre ch. Der Hochmeister dagegen ertheilt einem seiner Land-komthure die ernste Weisung, ohne seine ausdrückliche Genehmigungvom Grundbesitze der Ballei nichts zu verkaufen oder zu vertauschen.Ein von ihm eigenwillig geschehener Verkauf mußte sofort zurückge-nommen werden '). Auch in andern Verhältnissen beschränkte derHochmeister die Landkomthure seiner Kammer-Balleien auf mancherleiWeise. Der Komthur zu Koblenz erhält im Jahre 1418 die War-nung: Er solle fortan nicht mehr, wie bisher von ihm geschehen,ohne des Meisters Bewilligung einen Ordensbruder aus seinerBallei in eine andere ziehen lassen"). Obgleich sonst, wie erwähnt,den Landkomthuren die Befugniß zustand, in ihren Balleien neueBrüder in den Orden anfzunehmcn, so verbietet dies doch der Hoch-meister zuerst dem Landkomthur an der Etsch und nachmals auch

') Ordnung der Ballei Westphalen. Koblenzer Hausordnung und andereArchivsnachrichten. Vieles von den obenerwähnten Verordnungen wurde autin einem General-Kapitel zu Frankfurt 1529 wiederholt und näher bestimmt,ckav^er IV. 69.

') So namentlich auch bei Giiterverkänfeu zwischen Ordenshänsern. CmBeispiel vom I. 1329 bei ckaeg-er II. 37.

h Enoxor III. 8. Zahlreiche Beispiele von Verkäufen von OrdenSgitternmit und ohne ausdrückliche Einwilligung des Deutschmeisters im Reichs-Archivzu München.

'') Idol. R. 300 im Arch. zu Königsberg.

°) ikol. Allerlei Missive z>. 118 im Arch. zu Königsberg. Es heißt ineiner Verordnung vom I. 1426: Kein Landkomthur solle Personen ans derBallei, in welcher sie in den Orden ausgenommen wurden, entfernen, außer »achRath der Gebietiger und der Convente oder auf Erfordern des Oberste» desOrdens.