Druckschrift 
1 (1857)
Entstehung
Seite
141
Einzelbild herunterladen
 

141

zugewiesenen Hof immer in gutem Bau erhalten. Jedes Jahr soller wenigstens einmal die Häuser und Höfe der Ballei visitiren'),die Komthnre und übrigen Beamten zu einem Jahrkapitcl zusammen-berufen und von ihnen für jedes Haus im Beisein der ältesten Brü-der Rechnung über ihre Verwaltung legen lassen. Er soll bei sei-nen Reisen in der Ballei kein Haus mit Einlager länger als zweiTage oder drei Nächte beschweren, auch des Jahres nicht öfter alszweimal, es sei denn, daß ein Komthur seiner besonders bedarf').Er soll auch selbst jedes Jahr vor dreierlei Brüdern aus der Ballei,die er dazu für die verständigsten hält, eine Rechnung ablegen, woriner die Einnahmen der Komthnre und aller andern Amtsbrüder, dieHausbestände an Wein und Getreide, Ausgaben für Bauten, Ver-ehrung und Verzehrung, sowie Alles und Jegliches, was zum Nutzender Häuser und Güter der Ballei verwendet worden, Nachweisenmuß. Er selbst soll jedoch mit Einnahmen und Ausgaben sich nichtbefassen, „damit er desto lediger sei, für die Ballei zu rathen unddesto besser auf der Brüder Regiment zu achten." Desgleichen soller dafür sorgen, daß alle Rechnungen und alles von den täglichenBedürfnissen erübrigte Geld redlich in den Tressel niedergelegt unddaraus nicht wieder entnommen und verbraucht wird, außer mitWissen und Willen der ältesten Brüder. Zum Tressel sollen stetsdrei Schlüssel gehören, deren einen der Landkomthur, den andernder Hauskomthur, den dritten der Küster führt. Die Landkomthnrevon Westphalen und Koblenz, wahrscheinlich auch die übrigen, er-hielten einst noch die besondere Vorschrift: die Amtssiegel des Land-komthurs, der Komthnre und sämmtlicher Beamten sollten in einBehältniß des Ordenshauses, wozu der Landkomthur und zwei Kom-thure jeder einen Schlüssel habe, niedergelegt und mit denselben keineVerschreibungen, Besiegelungen oder irgend welche Zusagen vollzogenwerden ohne des Landkomthurs, des Convents seines Hauses undder ältesten Balleibrüder Rath und Wissen. Nie soll sich auch derLandkomthur noch eines andern Amtes unterwinden, die Amtsgefällestets bei jedem Amte belassen und ohne der ältesten Brüder Wissennie etwas davon entnehmen. Er soll auch keinen Ordensbruder,

st In der Illttera tratris Ldsriiaräi äs in Hennigs Ord.-Statut.

222 heißt es: dinllns prsoextor provineialis visitatoies inittat »ins ooiisensuSouveräns.

st Ordnung der Ballei Westphalen von 1426.