Druckschrift 
1 (1857)
Entstehung
Seite
140
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Eine wesentliche Pflicht der Landkomthure lag in der Ober-aufsicht über sämmtliche Ordensbeamte der Balleien. In den Kam-mer - Balleien des Hochmeisters ernannte dieser die Komthure ent-weder selbst nnd beauftragte dann die Landkomthure, sie ordnungs-mäßig in die ihnen bestimmten Ordenshäuser cinzuweisen, wie diesnamentlich häufig in der Ballei Oesterreich geschah, oder erübertrug durch Vollmacht solche Austeilungen den Landkomthure».Aber es kommen auch Wohl Fälle vor, in denen es der Landkomthur !ohne besondern Auftrag des Meisters aus Furcht vor dessen Ungnadenicht wagt, nach eines Fürsten Wunsch über ein Komthuraint zuverfügen

Ueberweist der Hochmeister einem Landkomthur die Verwaltung !einer seiner Balleien, so ertheilt er ihm gemeinhin zugleich auch dieBefugnis;, „die Komthure, Hauskomthure, Pfleger, Pfarrer, Kellnerund alle andern Amtsbrüder ein- und abzusetzen'ch, zu gebieten, zuverbieten, zu strafen nach des Ordens Regel und Gesetz, neue Brü-der in den Orden aufzunehmeu, sie in das Land zu schicken mitgeistlichen und weltlichen Rechten, die Güter einzumahnen und Alleszu thun und zu ordnen, was der Ballci nütze und gut ist nach Rathder ältesten Brüder, die er dazu tüchtig erkennt." In der Haus-ordnung der Ballei Koblenz heißt es also: „Ein Komthur zu Koblenz(welcher stets die Würde eines Landkomthurs bekleidete) hat dieBallei zu regieren, die Aemter zu besetzen und zu entsetzen, dieRechenschaften zu empfangen in der Brüder Gegenwart und derBallei Sachen allzumal zu verantworten, so wie die Noth er- jfordert" ^). !

Nebst dieser allgemeinen Einweisung in sein Amt erhielt derLandkomthur vom Meister oft noch besondere Vorschriften zurRichtschnur seiner Verwaltung. Die wesentlichsten lauteten gemein-hin also: Der Landkomthur soll sich gegen die Obrigkeit des Hoch-meisters stets gehorsam und gebührlich verhalten; er soll den zu sei-nem, seiner Diener und Pferde Unterhalt ihm mit allem Einkommen

') Beispiele davon kommen in der Ballei Koblenz, an der Etsch n. a. mehr-mals vor.

ch Nach der Ordnung der Ballei Westphalen von 1426 durfte die Ein-setzung und Entsetzung eines KomthurS durch den Landkomthur und ebenso anchdie Aufnahme eines Ordensbruders in den Convent nur mit Beirath des Con-vents geschehen. Ohne Zweifel so auch anderwärts.

') Koblenzer Hausordnung im Arch. zu Koblenz.