aus. So beschließt im Jahre 1499 das Groß-Kapitel zu Frankfurt:die Statthalter in Franken, Thüringen, Sachsen, Lothringen undder Komthur zu Marburg sollten fortan Landkomthure sein und derneue Deutschmeister sie als solche bestätigen').
Wird ein Landkomthur seines Amtes entlassen, so findet an denNachfolger eine Uebergabe aller Bestände jedes Hauses der Balleistatt. Der Abgehende muß ihm zuvor in der Komthnre und allerBeamten Gegenwart über Alles genaue Rechnung legen. Dabeiwerden über die Bestände der Häuser Verzeichnisse, sogenannte Zer-terbricfe, für den antretenden Landkomthur, wie für den Hoch- oderDeutschmeister angefertigt, worin diese zugleich eine spezielle Kennt-lich des ganzen Zustandes der Ballei und der Bestände der Häuseran Geld, Getreide, Wein, Vieh, Waffen und Rüstungen, an silber-nen Geräthen und Gefäßen in Kirchen, Küchen und Kellern erhalten.Für diese Bestände ist der Landkomthur während seiner Amtsver-waltung verantwortlich und muß über Zu- und Abgang, so oft esverlangt wird, Rechenschaft geben').
Die Amtsverhältnisse der Landkomthure waren nicht in allenBalleien gleicher Art, blieben auch nicht immer dieselben, wenngleicheine gewisse amtliche Thätigkeit auch allen gemeinsam war. In denKammer-Balleien des Hochmeisters könnte mau sie gewissermaßenals dessen stehende Gesandten betrachten; sie standen zunächst alsMittelspersonen für seine schriftlichen und mündlichen Verhandlungenund Mittheilungen au Könige, Fürsten und andere hohe Personenda. Es war daher bis auf des Hochmeisters Ulrich von Jungingen,also in des Ordens blühender Zeit, auch alter Brauch, daß denLandkomthuren die Befugniß zustand, Zusendungen des Meisters,von deren Inhalt sie selbst stets genaue Kenntniß erhielten, jenach den obwaltenden Verhältnissen zurückzuhalten oder auch zu über-geben und darüber zu verhandeln, sofern solches dem Orden zuträg-lich oder nachtheilig sein konnte. Man rieth damals dem Hoch-meister, diese heilsame Maaßregel für den Orden wieder in Gebrauchzu bringen'). In gleicher Eigenschaft erscheinen die Landkomthure alsBevollmächtigte des Hochmeisters hie und da auf Reichstagen').
') Kapitelschluß vom I. 1499 im Reichs-Archiv zu Stuttgart.
Ein solcher Zerterbrief über die Ballei Koblenz vom I. 1410 im Arch.zu Königsberg.
9 Schreiben des Ordensprocurators aus Wien im Arch. zu Königsberg.
') Ooläast Loustitut. Imperial. III. 503.