44 S
Nach deck neuen Zollgesetze thun die ausländischenJucker 8 Pfennig eingehende Rechte. Dieses macht beyeinem Preise von 4 Ggr. ungefähr 17 p. C.
Ferner thut der fremde Syrup 14 Berk. Thaler per100 Pfund. Dieses macht ungefähr 20 p. C. seinesWerthes.
Diese Besteuerung wird hinreichen, um die inländischeJuckerfabrikatioU zu begünstigen. Denn wenn der auslän-dische Jucker hoher besteuert würde, so würde er auf demWege der Contrebaude eingehen, und an den königlichenJollstätten vorbey.
Der ausländische Syrup kann aber noch höher be-steuert werden, da er kein Gegenstand ist, der sich leichtdefraudiren läßt. Denn er kann nicht wohl in kleine Fäß-chcn von so oder 60 Pfund vertheilt werden, so wie diePäckelchesträger, die des Nachts über die Haide schlei-chen, solche gebrauchen. Die jetzige Besteuerung von4; Thaler beträgt aufs Pfund 1 Stüber. Wenn das Pfundmit 2 Stüber besteuert wird, so. kann er ebenfalls nochnicht auf dem Wege der Contrebanhe eingehen.
-Die ganze Begünstigung der inländischen Zuckerfabri-ken liegt aber nicht in der Besteuerung des ausländischenJuckers, sondern in der des ausländischen Syrupö.Denn der Verkauf des Zuckers ist nie schwierig, wohl aberder Verkauf des Syrups,-der nicht auf dieselbe Weise einLurusartikel ist wie, der Zucker, und der daher immer vielschwerer, abzusetzen ist, und immer tief unter sei-nem^ inner« Wert he steht. Denn ein Pfund Syrupenthält fast eben so viel Süßigkeit als ein Pfund Zucker
Ff