ten Kapitalschulden, deren Berichtigung nicht länger aus-zusetzeu blieb, und die Jinsenrückstände ans den früherenunglücklichen Zeiten vorerst nur durch Aufnahme neuerKapitale getilgt werden.
Durch den Etat für die Staatsschulden-Verzinsungund Tilgung, welcher mit der Verordnung wegen derkünftigen Behandlung des gesammten Staatsschuldenwe-fens vom 17. Jan. d. I. in dem zweyten Stücke der -dies-jährigen Gesetzsammlung ist bekannt gemacht worden, sindüberhaupt folgende Schulden anerkannt:s. Verzinsliche Staatsschulden . . 180,091721 Thlr.d. Unverzinsliche Staatsschulden . 11,242347 —
v. Unter Staatsgewahr stehende Pro-vinzialschulden . . 25,914694 —
Summa; 217,248762 Thlr.
Da nun am Ende des Jahres 1806 be-reits vorhanden waren ... . . 54,419149 —
und vom i. Januar 1807 bis zum
31. Dec. 1812 hinzugekommen sin d 77,346187 —
Ueberhaupt also bis zu Ende desJahres 1812 . . . . . . . . 131,765336 Thlr.
So beträgt die Vermehrung der Staats-schulden seit vem 1. Jan. 1813 . . 85,483425 Thlr.
Mit den neu erworbenen oder wie-dereroberten Ländern haben übernommenwerden müssen . . . 34,749303 Rthr.
und die Geldabfindungenwegen erworbener Terri-torialrechte und nutzbarerGerechtsame sind zu be-rechnen auf . . . . 10,16991 6 —
Summa: 44,919219 —Es bleiben also noch übrig . . . 40,564206 Thlr.