Verzinsung und allmahlige Abtragung aller Staats-schulden ohne Ausnahme gesorgt worden, so befiehltder König, daß das gesammte Staatsschuldenwesen un-ausgesetzt nach diesem Edikte soll verwaltet werden.
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Durch eine Cablnets-Ordre von demselben Tage zeigtder König dem Staatsministerio an, daß, so wie er dieStaatsschuld auf 180 Mill. 91720 Thaler unwiederruf-lich festgestellt habe, so habe er die Staatsausgabe aufSO Mill. 863150 Thaler festgestellt, welche Summe inder Ausgabe auf keine Weise überschritten werden dürfe.
Das Staatsministerium solle unverzüglich mit derGeneral-Cvntrolle zusammentreten, und untersuchen: obnicht durch Verminderung der Behörden und Beamten,und sonst bey der Militär- und Civilverwaltung noch an-dere Ersparnisse könnten gemacht werden.
Der König glaubt, daß in Zukunft allerdings nochErsparnisse könnten gemacht werden, wenn man die Vor-schriften seiner Verfügung vom 3. Nov. 1817 scharf imAuge behielte, nach welcher die eigentliche Verwaltungden Provinzialbehörden überwiesen werden soll, und diehöheren Behörden sich blos auf die Cvntrolle und die Zu-sammenstellung der Resultate beschranken sollen.
Alle Ersparnisse, welche auf diese Weise möglich wer-den, sollen dem Staatsminister Grafen von Lottum über-wiesen werden, so aus diesen einen Staatsschatz bildensoll, wozu auch diejenigen Ersparnisse sollen gezogen wer-den, die sich in dem noch unliquidirten Theile der Staats-schuld etwa ergeben könnten.