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17. Für alle Zinsen, so innerhalb 4 Jahren nicht abge-fordcrt werden, tritt die Verjährung ei».
18. Für die unverzinsliche Schuld, so in Tresor- undThalerscheinen und in übernommenen sächsischen Kaffen-billets bestehr, und die sich auf ii Mill. 242347 Tha-ler belauft, sind jetzt jährlich nur 20000 Thaler zumEintausch der, bey der Zirkulation untauglich geworde-nen Scheine, bestimmt. Diese Summe soll künftignach dem jedesmaligen Bedürfniß jährlich aufs neuefestgesetzt werden.
19. Die Provinzialschulden betragen 25 Mill. 914694 Tha-ler. Wenn sie vom Schatzministerio völlig festgestelltsind, welches im Laufe des Jahrs 1820 geschehen wird,so sollen sie auch der allgemeinen Staatsschulden-Ver-waltungsbehörde überwiesen werden, welche dann dieZinszahlung und die Tilgung derselben mir denen ihrim Haushaltungsplane angewiesenen Mittel zu besor-gen hat.
20. Bis zur Errichtung des Tilgungsfonds kann für diesevon Seiten der Gläubiger keine Kündigung erfolgen,als blos in den Fällen, wo Specialhypotheken gegebenworden, welche für Rechnung der Staatsschuld ver-kauft werden.
21. Wenn einzelnen Provinzen und Gemeinen besondere Zu-schüsse zur Verzinsung und Abtragung der Schulden ge-währt werden, so können den Gläubigern keine grm-stigere Bedingungen zugestanden werden, als die, welcheunter tz. s. für die allgemeine Staatsschuld bereits fest-gesetzt sind.
22. Indem so für hinreichende Sicherstellung, regelmäßige
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