auf die sie unwiderruflich festgestellt worden, nicht über-steige.
11 . Sollte sich bey der Liquidation der Staatsschuld, sodem Ministerium des Schatzes ferner obliegt, ein Er-sparniß finden, so wird solches wieder zur Verfügunggestellt, in so fern solches nicht bey andern Posten ver-wendet wird, die zu niedrig angenommen worden.
12. Die Staatsschulden-Verwaltung ist für die pünktlicheVerzinsung und Tilgung der Staatsschuld verantwortlich.
13 . Sie Ist verpflichtet, der künftigen reichsständischenVersammlung jährlich Rechnung abzulegen. Bis zurEinführung derselben tritt der Staatsrath an ihre Stelle.Ihre Entlassung geschieht vom Könige auf ein Gut-achten des Staatsrathes.
14. Bis die Reichsstände beysammen kommen, soll eineDeputation des Berliner Magistrats die eingelöstenSchulddokumente in gemeinschaftlichen Verschluß neh-men und beym Kammergerichte niederlegen. Vor derNiederlegung werden die Nummern der eingelösten Do-kumente mit der Nechnungsablage der Verwaltungs-behörde öffentlich bekannt gemacht.
15. Der Präsident und die Mitglieder dieser Verwaltungs-behörde werden vom Justizminister auf dem Kammer-gerichte in Gegenwart einer Deputation des BerlinerMagistrats, der Börsenvorsteher und der ältesten derKaufmannschaft vereidet.
16. Die bis jetzt bey dem Ministerio des Schatzes bestan-dene Staatsschulden - Tilgungskasse geht mit ihrem Per-sonale und Papieren an die Staatsschulden-Verwal-tungsbehörde über.