so fern solche zur ausreichenden Ergänzung nothwen-dig sind.
Die Einziehung dieser Fonds geschieht von denProvinzial-Staatskassen unter Verantwortlichkeit derdenselben Vorgesetzten Behörden, ohne die geringste Verkür-zung in monatlichen Raten, direkte an dieStaatsschulden-tilgungskassc. Vom i. Jan. 1820 an können die Pro-vinzialkassen sich über vorstehende Einnahmen und Aus-gaben nur mit Quittungen der Tilgungskasse ausweisen.
8. Es wird nach dem Anträge des Staatsrathes vom30. Juni 1818 eine besondere Behörde errichtet, so mitder Tilgung der Staatsschulden sowohl in Kapital alsZinsen beauftragt ist. Sie ist von den übrigen Staats-unv Finanzverwaltungen völlig getrennt, und hat dieBenennung: Hauptverwaltung der Staats-schulden.
9. Diese besteht ans einem Präsidenten und vier Gliedern.
Zum Präsidenten ist ernannt der wirkliche GeheimeOber-Finanzrath Rother. Glieder sind der wirklicheGeheime Ober-Finanzrath von der Schulenburg, derGeheime Ober-Regicrungsrarh von Schütze, der Stadt-Gerichtsdirektor Beelitz und der Chef des Handlungs-hauses Gebrüder Schickler, Herr David Schickler.
Beym Abgänge des Präsidenten oder eines der Mit-glieder dieser Verwaltung schlagen die Reichsstände dreyMitglieder zu der erledigten Stelle vor. Bis die Reichs-stände eingerichtet sind, schlägt der Staatsrath demKönige drey Mitglieder vor.
10. Diese Verwaltung ist verantwortlich dafür, daß dieStaatsschuld die angeführteSummevon 180,091720Thlr.