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stellt, besonders aber die Einkünfte der sämmtlichenDomänen, Forsten und secularisirtcn Güter, im gan-zen Umfange der Monarchie, mit Ausschluß derer, sozur Aufbringung des jährlichen Bedarfs von 2,500000Thaler für den Unterhalt der königlichen Familie, denköniglichen Hofstaat und den Hofstaat der Prinzen desköniglichen Hauses, nvthwendig sind.
4. Die regelmäßige Verzinsung der Schulden geschieht,nach dem in den Schulddokumenten bestimmten Zins-füße, und erfolgt in denselben Raten und aus densel-ben Instituten wie bisher.
5. Zur Tilgung wird 1 p. C. des jetzigen Kapitals ange-wiesen. Hierzu kommen die Zinsersparungen der aus-ländischen und alten kurmärkischen Kapitalien. Vom1. Januar 1823 an geschieht das Zuslicßen der Zinsender gelöschten Kapitalien periodenweise von 10 zu 10Jahren, damit der Zinsbedarf selber immer periodischvermindert werde, und so den Unterthanen Erleichterungbey Entrichtung der Abgaben könne gewahrt werden.
6. Die Verlosung der zu tilgenden Kapitalien soll dannerst geschehen, wenn die Effekten dem Nennwerthegleichstehen. So lange sie aber an der Börse noch unterihrem Nennwerthe zu kaufen sind, so sollen sie hier vonder Kommission gekauft werden.
7. Jur Verzinsung und Tilgung der Staatsschuld werdendie sammtlichen Domänen- und Forsirevenüen (mit Aus-nahme der unter 3 angeführten 24 Millionen) bestimmt.— Dann die Gelder aus den Domänenverkäufen undaus der Ablöjung von Zehnten, Zinsen, Erbpächten,Grundabgaben u. s. w. Endlich die Salzrevenüen, in