überall das Gesetz herrsche, und da ihr Familienbesitzthumgrößer ist , so haben sie es um so mehr; denn der Reiche,der am meisten zu beschützen und zu erhalten hat, ist im-mer der eifrigste Freund der gesetzlichen Ordnung. Diesesführt auf Oeffenllichkeit der Gesetzgebung, wie die Re-gierung nach der Verordnung über die Landes - Repräsen-tation sie beabsichtigt.
Die Possidenti der Gesellschaft können nicht gegeneine Institution seyn, welche die Sicherheit der Personenund des Eigenthumes vermehrt. Die Frage ist blos die:wird die Einführung derselben nicht zur Ver-wirrung führen?
Die Beantwortung dieser Frage hangt davon ab, inwie fern der vermögendere Theil der Gesellschaft über-feine wahren Interessen aufgeklärt, und in wie fern erpolitisch gebildet sey, um die Wege einzuschlagen, diezur Erreichung dieser Interessen führen. Der unvermö-gende Theil der Gesellschaft kommt bey der Beantwortungdieser Frage nicht in Betracht; denn darüber ist man ei-nig, daß man diesen gleich von vorn an, von aller akti-ven Theilnahme an den politischen Einrichtungen ans-schließen muß, so wie solches in Frankreich durch dieEinrichtung des Wahlgesetzes geschehen, das die Zahl deraktiven Bürger blos auf die 120000 Meistbeerbten vonFrankreich beschränkt.
Jede öffentliche Gesetzgebung muß irgend eine Basishaben. Diese Basis ist der Begriff des ächten Grund-eigenthumes, von dem Möser gezeigt, daß mit ihmimmer Schöffenbarkeit zu Landtagen verknüpft war, unddaß unsere landtagfähigen Güter, so wie wir sie noch in