pflichtet ln onris öomini zu erscheinen, wen» die Landes-hoheit ihre Getreuen zu einem Landtage versammelte.
Im Jahr 1601 faßte aber die edle Dieustnrannschaftm Westphalen den Beschluß: daß sie in Zukunft keinenLandsaßen zu gemeinen Landtagen zulassen wollte, alsblos solche, die beweisen könnten, daß ihre Aeltern, Groß-altern und Urgroßältern mit zur edlen Dienstmannschaftdes Herzogthums Westphalen gehört, und solchen Beweismit 8 Schilden fuhren könnten,
Im Jahr 1651 wurde der Beschluß genommen: daßman von 8 auf 16 Ahnen gehen wolle, und im Jahr 1654wurde beschlossen: daß man steuerfrey seyn wolle.In einem Lande, das 66 Quadratmeilen groß ist und1Z560Y Einwohner hat, ist, im Grunde genommen, je-dermann steuerfrey, wen» die gesammte Landschatzungnicht mehr beträgt als 11086 Rthlr, Frankfurter Währung.Und die Steuerfreyheit der adeligen Dienstmannschaft wardaher in Westphalen bey weitem so wichtig nicht, als siees z. B. im Herzogthum Jülich war, das in dieser Pe-riode von seinen 74 Quadratmeilen »ooooo Thaler anSteuer bezahlte. Denn wir finde», daß in Westphalendie Steuern das ganze Jahrhundert hindurch immer aufso niedrigen Sätzen sind stehen geblieben, und daß sie biszum Jahr 1788 erst bis auf 4vooo Thaler gekommen.
In dem Landtagsabschiede von 1788, den Sommerin seiner Schrift über die Verfassung des HerzogthumSWestphalen aufs neue hat abdrucken lassen, sieht man,daß die Stände in diesem Jahr nur 4ooov Thaler bewil-ligten, und daß sie wegen des „knn dl ich schlechtenZustandes des Landes" — selbst diese Bewilligung