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Dieses waren die Einrichtungen, so zur Zeit derfranzösischen Verwaltung auf dem linken Rheinufer Stattfanden.
Vergleichen wir nun hiermit die neu cingeführten,so sinden wir in diesen gleich den Unterschied, der aus derVerschiedenheit des Prinzips herrührt, daß der Zahlendedie Steuer nicht vvrschießen muß und nicht blos Steuer-empfänger ist, wie bey der französischen Einrichtung,wo der Consnment erst an den Wirth bezahlte und derWirth das Gezahlte an die Regie ablieferte. Obgleichdie Sätze bey der neuen Einrichtung viel niedriger sindwie früher, so macht dieser Umstand doch schon einenbedeutenden Unterschied.
Besonders ist dieses bey der Weiusteuer merkbar, ob-gleich diese sehr viel geringer wie die ist, so früher be-zahlt wurde. Alle Weingegenden sind arm, die Ursachedieser Armuth liegt theils in den ungleichen Erndren, dader Weinbau bey weitem häufigeren Mißjahren unterwor-fen ist als der Fruchtbau, theils in der sehr großen Be-völkerung, so aus der kleinen Ackervertheilung hervorge-gangen. Die Weingegenden würden daher eben so armseyn, wenn man auch gar keine Steuer von ihnen nähme,über die Bevölkerung würde sich noch etwa um ein Zehn-tel vermehren.
Eine Moststeuer*) scheint nun auf den ersten An-blick diejenige zu seyn, die der Weinbauer am leichtesten
*) Die Gesetzgebung hat die Moststeuer, welche der Staats-kasse nur eine unbedeutende Einnahme liefert, nur auf denGrund gutachtlicher Aenßerungen sachkundiger und erfahrner