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Ueber Preußens Geldhaushalt und neues Steuersystem
Entstehung
Seite
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müssen Bäcker und Schlachter, so nur eine halbe Meilevon der Stadt wohnen, dieselbe Abgabe von Fleisch undMehl bezahlen wie die in der Stadt.

H. 13. setzt fest: daß für Candis- und Hutzucker,wenn er in einer inländischen Siederey aus indischem Roh-zucker gewonnen worden, ein Rückzoll von 4 Thlr. 8 ggr.auf den Centner soll bezahlt werden.

Dieser Satz gilt für die Siedereyen in den westlichenProvinzen und für die, so in den östlichen links von derOder liegen. Für die, so rechts von der Oder liegen,

wird nur 3 Thlr. 8 ggr. Rückzoll gezahlt. *)

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Nachdem wir auf diese Weise die Gesetze vom 8. Febr.in ihren Hauptbcsiimmungen haben kennen gelernt, sowollen wir jetzt versuchen, einen ungefähren Ueberschlag

Aus dieser Bestimmung scheint zu folgen, daß man endlicheingcsehen, daß die Klagen der Zuckersieder ungegründet,daß sie keinen Zucker im Auslande verkaufen könnten, wennsie nicht große Begünstigungen von Seiten der Zölle genös-sen, und zwar von den eingehenden. Diese Begünsti-gung bestand bis jetzt darin, daß sie für ihren Rohzuckernur 8 Pf. eingehende Rechte bezahlten, da sonst auf de»Zuckern für Private - Ggr. g Pf. eingehende Rechte stehen.Nach den Angaben in Nro. io. der Staatszeitung, überden Ertrag der Accise in den Jahren 181Z, 16 und 17 findetman, daß der Staat eine Aufopferung von 2o4k6, Thalerngemacht, um seine inländischen Siedereyen zu unterstützen.Nun er aber anfängt ihnen Rückzölle für das zu zahlen,was sie wirklich ins Ausland führen, so kann er die Steuer-vortheile, so sie bis jetzt für ihre Rohzucker eingehend genossen,füglich anfheben. Denn wenn sie ihren Zucker im Lande selberverkaufen, so verkaufen sie ihn um eben so viel theuer als dieeingehenden Rechte betragen. Für den Zucker aber, densie ausführen, bekommen sie die eingehenden Reckte zurück.