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Ueber Preußens Geldhaushalt und neues Steuersystem
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Gemeine- noch sonstige Privatabgaben von diesen Gegen-ständen können erhoben werden.

Im 2 . §. heißt es nun weiter: Bis der übrige Theilder vereinfachten Sreuerverfassung, deren Aufstellungbeschleunigt werden soll, in Wirklichkeit tretenkann, so werden die Abgaben vom Fleisch, vom Gemahlund von den Brennmaterialien aller Orten, wo sie bisjetzt bestehen, in so weit fort erhoben, als nicht gegen-wärtige Verordnung andere Bestimmungen hierüber gibt.

tz. 3. setzt nun weiter fest: daß bey allen anderennatürlichen oder künstlichen Erzeugnissen des Landes jedeBeschränkung des Verkehrs, sowohl zwischen einzelnenLändern des Staates als auch zwischen den Städten unddem flachen Lande von nun an aufhöre, und jede Accise,Gemeine- oder andere Abgabe dieser Art falle weg. Auchfalle sie weg, wenn sie in ein Firum verwandelt worden.

tz. 4. bestimmt: daß in den Städten, wo die Accise-verfaffung von 1787 und das Edikt über die Consumtivns-steuern vom 28. Okrob. 1810 bis jetzt in Anwendung ge-wesen, soll die Mahlsteuer wie die Schlachtsteuer nachbeygefügrem Tarife fort erhoben werden. Die Mahlsteuervom Bramnalz und vom Braunteweinschrot falle aberweg, da Bier und Branntewein jetzt auf andere Weisebesteuert werden.

H. 7. setzt fest: daß in den Provinzen Posen, Sach-sen, Westphalen, Jülich-Cleve-Berg und Niederrhcin,wo Municipal-Oktrois errichtet sind, diese fortdauern.

tz. 9. bestimmt: daß kleine Quantitäten von Fleisch,Mehl, Brod, wenn sie unter io Pfund sind, der Schlacht-und Mahlsteuer nicht mehr unterworfen sind. Dagegen