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zur Besteuerung ziehen will. Wenigstens scheint die Ein-leitung zu dem dritten Gesetze, so der König an diesemTage gab, hierauf hinzudeuten. * *)
In diesem heißt es:
„Das Gesetz vom 26. May, über die Zoll - und Ver-brauchsteuer von ausländischen Maaren, und das Gesetzvom heutigen Tage, über die Besteuerung des inländischenWeins, Brannteweins, Braumalzes und Tabacks, machenes nothweudig und ausführbar, mit Aufhebung und Mil-derung der Beschränkungen und Abgaben, welche aus deminneren Verkehr im Lande noch lasten, fortzufahren."
Nach dieser Einleitung wird nun im i. tz. bestimmt:daß von allen Gegenständen, die die Gesetze vom 26. Mayund 8. Febr. umfassen, bloö die darin angeordneten Ge-fälle sollen erhoben werden, und daß in Zukunft weder
zuzieben. Jeder Versuch, eine Summe von mehr als acht-zigtausend Thalern monatlich fortdauernd durch unmittelbareEinfordernng von den Hausvätern in Berlin einzuziehen,um damit den gleichen Ertrag der Getränke-, Mahl- undSchlackt-Accise zu decken, würde sogleich im ersten Ter-mine der Ausführung verunglücken, und es könnte undwürde nur Eine Stimme für Herstellung der indirekten He-beform sepn.
*) Der König Unterzeichnete am 8. Febr. folgende drep Gesetze,die unter sich im innigsten Zusammenhänge stehen. Nämlich:
i. Das Gesetz über die Besteuerung von Wein, Bier, Brann-tewein und Taback in 85 Paragraphen.
-. Das Gesetz, so die Form der Erhebung dieser Steuer«vorschreibt, in 97 Paragraphen.
5. Das Gesetz, so die Fortdauer der Mahl- und Schlacht-stcner für die Orte bestimmt, wo sie bis jetzt bestanden, in-4 Paragraphen.