Folgendes sind die Worte der Einleitung:
„Die fortgesetzten Berathungen über die Verbesserung„des Steuerwesens haben uns die Ueberzeugung gewahrt,„daß nächst den, durch das Gesetz vom 26. May 1818„angeordneten Zöllen und Verbrauchsieuern, von aus-ländischen Maaren, die Besteuerung des inländi-schen Brannteweins, Braumalzes und Weins, wie auch„der inländischen Tabacksblätter vorzüglich geeignet ist,„mit der mindesten Belästigung des Landes einen bedeu-„tenden Theil des erforderlichen Staatseinkommens her-„beyzuschaffen, welches durch die zur Beförderung der„Gewerbe und des freyen innern Verkehrs getroffenen„Maaßregeln (nämlich die Aushebung der Thoraccise) ist„verringert worden.
„Wir haben die hierauf sich beziehende» Verhältnisse„sorgfältig prüfen lasse», und verordnen nach erfordertem„Gutachten unsers Slaatsrathes deshalb nunmehr, wie„folgt:"
Hier folgen dann die näheren Bestimmungen desGesetzes.
Der Branntewei» wird durch einen Blasenzins ver-steuert, bey dem vom Quart i Ggr. 3 Pf. bezahlt wird.— Hierbey wird die Stärke des Brannteweins so ange-nommen, daß unter 100 Maaß Vranntewein 50 Mäaßreiner Spiritus vini oder Alkohol enthalten sind. Diesesist die Stärke des gewöhnlichen Brannteweins, so wie erin den Schenken verschenkt wird.
Die Besteuerung geschieht nach dem Inhalte derBlase, so daß angenommen wird, daß in einer Blasevon 4 oo Quart Inhalt täglich (nämlich in 24 Stunden)