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theilung doch nicht auf. — Die Sache ist ganz klar.Niemand kann sich über eine Vertheilung beklagen, wenner sie nicht kennt; — und wenn man die Sache so ein-richten könnte, daß keiner wüßte, was sein Nachbar be-zahlte, so klagte auch niemand über ungleiche Verthei-lnng. — Diese Klagen haben immer ihren Grund darin,daß ein Bauer seine Steuerquote mit der Steuerquote ei-nes andern vergleicht — und die Gemeinde L die ihrigemit der benachbarten Gemeinde L. Keiner will zu vielbezahlen, keiner will für den Andern bezahlen. Nun ent-stehen die Steuerbeschwerden. Diese betreffen aber blosdie innere Vertheilung, — denn die allgemeine kennt fastniemand; und wie eine Provinz gegen die andere steht,oder ein Departement gegen das andere, — da kannman fünfzig Gemeinden durchgehen, ehe man einmalEinen sinder, der dieses weiß. Man muß daher nichtglauben, daß, wenn das Finanzministerium den Rhein-landen die halbe Grundsteuer nachließ, daß deswegen dieSkeuerbeschwerden anfhörten. Die Ungleichheit im In-nern bleibt dieselbe — und blos gegen diese wird ange-gangen. *)
Wenn die ganze Steuerquote dieser drey Provinzenvon 9 Millionen blos durch die Grundsteuer aufgebrachtwird, und sie wird nach dem Cataster gleichförmig ver-
*) Hennet sagt hierüber in seinem Rapport an den Finanz-minister, mit Bezug auf die Grundsteuer Frankreichs, fol-gendes! II est cloiie Uenisnkre ^us ls ne^Lililion Aeoe--sle, L ete i-ectlliee Usux kois, er c^ue la conliibulronkonclere er äimiiiuee Us 68 rnilllons. — 6oir>meiir ce»Ueux rectistcelions, commvnt nue Uimiiiuerioii U'u» Kliertn'oiit eiles pas kalt essser les plainres «ziii en i8»3 n'svoienr